Brexit: Abrechnung von Patienten aus Großbritannien und Nordirland
Der Brexit hat auch unmittelbar Folgen auf die Versorgung der Patienten, die im Vereinigten Königreich krankenversichert sind und in Deutschland behandelt werden wollen.
Patientenbehandlungen nach dem Brexit
Quelle: KZBV
Bisher wurden Patienten, die im Vereinigten Königreich krankenversichert sind und in Deutschland behandelt werden, entweder über die Europäische Gesundheitskarte (EHIC), über eine provisorische Ersatzbescheinigung (PEB) oder über einen nationalen Anspruchsnachweis, auf dem der Versicherungsstaat Vereinigtes Königreich eingetragen ist, gegebenenfalls mithilfe der Muster 80/81 abgerechnet.
No-Deal Brexit: Patienten müssen das Arzthonorar privat bezahlen
Sollte es zu einem No-Deal Brexit ohne Austrittsabkommen kommen, wären diese Verfahren laut KZBV nicht mehr anwendbar. Das bedeutet konkret für die zahnärztlichen Praxen, dass dann ab dem 30. März 2019 eine Abrechnung der Behandlung auf Basis der im Vereinigten Königreich ausgestellten EHIC beziehungsweise PEB nicht mehr möglich ist.
Die betroffenen Patienten müssen stattdessen das Arzthonorar auf Basis der GOZ/GOÄ privat bezahlen und auch Arznei-, Heil- und Hilfsmittel können nur auf Privatrezept verordnet werden. Geplante Behandlungen auf Basis des Nationalen Anspruchsnachweises, auf dem der Versicherungsstaat Vereinigtes Königreich eingetragen ist, sind ebenfalls nicht mehr möglich und müssen entsprechend privat abgerechnet werden.
Die deutschen Krankenkassen sind der KZBV zufolge über den Sachverhalt informiert und sollten für die genannte Personengruppe keine Nationalen Anspruchsnachweise ausstellen, die über den 29. März 2019 hinaus gültig sind.
Dennoch empfiehlt die KZBV hier eine entsprechende Prüfung durch die Praxis. Bei Zweifeln sollten sich betroffene Praxen an die zuständige Krankenkasse und/oder KZV wenden.
In allen anderen Fällen ändert sich für die Praxen bis auf Weiteres nichts
In allen anderen Fällen, wie etwa einem Brexit aufgrund eines Austrittsabkommens, einer Verlängerung der Austrittsfrist oder eines Rücktritts vom Brexit, gelten bis auf Weiteres die bisherigen, bekannten Verfahren. Für die Praxen ändert sich in diesen Fällen nichts.