Überschwemmung in der Praxis

Zahnarzt muss vor dem Urlaub nicht den Haupthahn abdrehen

Ein falsch installiertes Winkelverbindungsstück einer Wasserdesinfektionsanlage sorgte während des Urlaubs eines Zahnarztes für eine Überschwemmung in seiner Praxis. Das Oberlandesgericht (OLG) Celle sprach ihn jetzt von einer Mithaftung frei. Vielmehr hafte der Installateur. Den Haupthahn abdrehen musste der Zahnarzt nicht.

Ab dem 6. Juli 2018 hatte der Zahnarzt seine im zweiten Obergeschoss eines größeren Hauses gelegene Praxis für einen dreiwöchigen Urlaub geschlossen. Als am 28. Juli 2018 Mieter anderer Räumlichkeiten morgens das Haus betraten, kam ihnen im Treppenhaus „schwallartiges Wasser“ aus der Praxis entgegen.

Als Ursache wurde der Zulauf der im Oktober 2016 installierten Desinfektionsanlage für das Frischwassersystem der Praxis ausgemacht. Dort hatte sich ein Winkel-Verbindungsstück gelöst. Es entstand ein Schaden von über 200.000 Euro.

Das Landgericht sah ein Mitverschulden

Glück im Unglück für den Zahnarzt: Seine Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung machte ihm keine Vorwürfe und trat für den Schaden ein. Sie verlangte dann aber Ersatz vom Installationsunternehmen der Desinfektionsanlage. Diese habe das Verbindungsstück entgegen den anerkannten Regeln der Technik und entgegen der Montageanleitung unsachgemäß montiert.

Die Firma freilich wollte die Verantwortung nicht alleine übernehmen und ging dann doch noch den Zahnarzt an. Jener trage eine Mitschuld. Denn er hätte vor seinem Urlaub den Haupthahn der Praxis oder zumindest den Zulauf der Desinfektionsanlage abdrehen müssen. Das Landgericht Verden war dem noch gefolgt und hatte dem Zahnarzt ein hälftiges Mitverschulden zugerechnet.

Der Schaden wäre auch ohne Urlaub aufgetreten

Dieses Urteil hob das OLG Celle nun jedoch auf. Nach diesem Urteil muss das Installationsunternehmen den gesamten Schaden tragen. Ein Sachverständiger habe bestätigt, dass der Monteur das Verbindungsstück unsachgemäß montiert und verklebt habe. Andere Ursachen für den Wasseraustritt seien ausgeschlossen. Auch sei es nicht ungewöhnlich, dass eine nicht fachgerecht montierte Verbindung zunächst einige Jahre hält.

Was die angebliche Mitverantwortung des Zahnarztes angeht, lasse sich nicht feststellen, ob der Zulauf der Desinfektionsanlage schon länger undicht war. Schließlich hätten zwei Zeuginnen am Vorabend erst gegen 19 Uhr das Haus verlassen und noch keinen Wasseraustritt bemerkt. Wenn sich das Verbindungsstück da schon gelöst hätte, wäre nach Angaben des Sachverständigen ein Rauschen im ganzen Haus zu hören gewesen.

Außerhalb der Praxiszeiten wäre der Schaden jedoch auch ohne den Urlaub genauso aufgetreten, so das OLG. Über Nacht den Haupthahn abzudrehen, sei aber „allgemein unüblich“ und könne „von einem vernünftigen, wirtschaftlich denkenden Menschen“ generell nicht verlangt werden. Mieter oder Betriebsinhaber wie hier der Zahnarzt müssten nur realistisch erwartbare Schäden verhindern. „Nicht jede denkbare, mögliche und gegebenenfalls sogar sinnvolle Schutzmaßnahme führt bei ihrem Unterlassen zu einem Mitverschulden“, heißt es im Celler Urteil.

Ohne Erfolg hatte das Installationsunternehmen auf Urteile verwiesen, bei denen andere Gerichte Mietern ein Mitverschulden zugesprochen hatten. Diese seien über 30 Jahre alt, betonte das OLG. Angesichts heutiger Technik und Schutzvorkehrungen (etwa Wasserstopp-Ventile) sei es fraglich, ob diese Rechtsprechung weiterhin gültig bleiben könne.

Letztlich ließen die Celler Richter dies aber offen. Denn anders als in den alten Urteilen sei es hier nicht um einen Kunststoffschlauch, sondern um eine feste Rohrverbindung gegangen. Fachgerecht montiert wäre diese „unlösbar und dauerhaft dicht gewesen“. Für den Zahnarzt habe es daher keinen zwingenden Grund gegeben, das Wasser abzustellen.

OLG Celle
Az.: 14 U 135/20
Urteil vom 7. April 2021

mwo

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