Kinder- und Jugendstärkungsgesetz

Kindeswohlgefährdung: Zahnärzte dürfen das Jugendamt einschalten

Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) soll Kinder- und Jugendliche in schwierigen Verhältnissen besser schützen. Ausdrücklich dürfen nun auch Zahnärzte und Zahnärztinnen aktiv werden und bei Gefahren für das Kindeswohl das Jugendamt einschalten. Dafür hatte sich die Bundeszahnärztekammer im Vorfeld beim Gesetzgeber stark gemacht.“

Das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) sieht umfassende Regelungen vor, um Kinder und Jugendliche in Heimen und Pflegefamilien oder in schwierigen Lebensverhältnissen besser zu schützen und zu unterstützen. Vor allem soll die Kooperation zwischen der Kinder- und Jugendhilfe, dem Gesundheitswesen, den Strafverfolgungsbehörden sowie den Familien- und Jugendgerichten verbessert werden. Das umfasst auch die Information durch Ärzte – und neu durch Zahnärzte – ans Jugendamt sowie den Prozess der Gefährdungsbeurteilung.
Folgende Regelungen sind aus zahnärztlicher Sicht wichtig:

  • Die Befugnis zur Information des Jugendamtes: Ärzte und Zahnärzte sind befugt, als Berufsgeheimnisträger – sofern ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt werden – das Jugendamt informieren und diesem die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Daten zu übermitteln, soweit sie dies für erforderlich halten. Zahnärzte wurden mit dem Gesetz ausdrücklich in den Katalog der Berufsgeheimnisträger aufgenommen.

  • Eine Sollvorschrift zur Information des Jugendamtes: Das Gesetz bestimmt, dass Ärzte und Zahnärzte bei einer aus ihrer Sicht dringenden Gefahr für das Kindeswohl das Jugendamt auch ausdrücklich informieren sollen, wenn sie dessen Tätigwerden zur Abwendung der Gefährdung für erforderlich halten.

  • Beteiligung an der Gefährdungseinschätzung: Ärzte und Zahnärzte, die dem Jugendamt Daten übermittelt haben, sollen in geeigneter Weise an der Gefährdungseinschätzung beteiligt werden.

  • Länderspezifischer interkollegialer Austausch: Länder erhalten die Befugnis, zur praktischen Erprobung datenschutzrechtskonformer Umsetzungsformen und zur Evaluierung der Auswirkungen auf den Kinderschutz einen fallbezogenen interkollegialen Austausch von Ärzten und Zahnärzten zu regeln.

  • Kooperationsverträge mit Jugendämtern: Vorgesehen ist, dass Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) mit den kommunalen Spitzen-verbänden auf Landesebene eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit von Vertragsärzten mit Jugendämtern schließen, um die vertragsärztliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen zu verbessern. Dies gilt allerdings nicht für Kassenzahnärztliche Vereinigungen (KZVen) und Zahnärzte.

Das Gesetz wird voraussichtlich am 7. Mai 2021 im Bundesrat beraten (zustimmungsfrei) und nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. 

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