Der Streit geht weiter
Welche Regeln gelten für die Preisbildung von Arzneimitteln?
Der Arzneimittelpreis ist abhängig davon, ob das Medikament per Rezept vom Arzt verordnet oder auf bloßes Verlangen an den Patienten abgegeben wird. Für Medikamente, die man ohne Verschreibung in der Apotheke kaufen kann, gibt es keine gesetzliche Preisbindung. Jede Apotheke entscheidet also selbst, wie teuer sie diese verkauft. Für verschreibungspflichtige Medikamente sind die Preise hingegen gesetzlich geregelt – über die Arzneimittelpreisverordnung. Der Grundgedanke dahinter ist, dass die Medikamente in jeder Apotheke zum gleichen Preis angeboten werden sollen. Das soll die Apotheken vor ruinösem Wettbewerb und die vulnerablen Patienten vor einer Übervorteilung schützen.
Worum ging es im Verfahren vor dem BGH?
Thema des Verfahrens war letztlich die Frage, ob die Preisbindung für rezeptpflichtige Arzneimittel – sogenannte Rx-Arzneimittel – auch für Versandapotheken im EU-Ausland gilt. Darüber wird seit Jahren gestritten. In dem Verfahren vor dem BGH ging es um Rezeptboni, die eine niederländische Versandapotheke in den Jahren 2012 und 2013 gewährt hatte. Drei Euro bekamen die Kunden gutgeschrieben, wenn sie bei dem Arzneimittelversender ihr Rezept einlösten und ein verschreibungspflichtiges Medikament bestellten. Zugleich versprach das Unternehmen, bei Einlösung eines Rezepts eine Prämie von bis zu neun Euro zu zahlen, wenn der Kunde per Formular oder telefonisch an einem Arzneimittelcheck teilnahm.
Der Arzneimittelversender ist gar nicht mehr aktiv. Die Klage – erhoben vom Bayerischen Apothekerverband (BAV) – richtete sich nunmehr gegen die DocMorris-Tochter Tanimis Pharma. Sie firmierte seinerzeit als Wellsana und lieferte die Rx-Arzneimittel nach Deutschland.
Der BAV begründete seine Klage damit, dass es in Deutschland für verschreibungspflichtige Arzneimittel eine Preisbindung gebe. Diese Medikamente müssten den deutschen Kunden von allen Apotheken also immer zum gleichen Preis angeboten werden – auch von solchen, die ihren Sitz im EU-Ausland haben. Deshalb seien Prämien oder Bonuszahlungen grundsätzlich unzulässig.
Wie haben die Vorinstanzen geurteilt?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied 2016, dass die Preisvorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) nicht für Apotheken mit Sitz in anderen EU-Mitgliedsstaaten gelten. Denn das würde den freien Warenverkehr einschränken und damit gegen EU-Recht verstoßen. Zwar könne eine Beschränkung des freien Warenverkehrs grundsätzlich mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens gerechtfertigt werden – doch die Preisbindung sei für diesen Zweck nicht geeignet.
Die Münchner Vorinstanzen gaben der Klage des BAV trotzdem statt. Das Landgericht München fällte 2014 folgendes Urteil: Der 2012 von Wellsana beworbene direkt verrechenbare Bonus von drei Euro pro bestelltes verschreibungspflichtiges Arzneimittel beziehungsweise von bis zu neun Euro für die Teilnahme an einem „Arzneimittelcheck“ verstoße gegen die damals im Arzneimittelgesetz auch für EU-Versender verankerte Preisbindung und sei damit wettbewerbswidrig. Das Oberlandesgericht München bestätigte in seinem Urteil vom März 2024 die Rx-Preisbindung für Versandapotheken im EU-Ausland.
Wie entschied der BGH?
Der BGH folgte dieser Rechtsauffassung in seinem Urteil vom 17. Juli 2025 (Az. I ZR 74/24) nicht. Die früher geltende Preisbindung sei für Versandapotheken im EU-Ausland nicht anwendbar gewesen, da sie in diesem Fall gegen die von EU-Recht vorgeschriebene Warenverkehrsfreiheit verstoße. Zwar seien von dieser Grundregel Ausnahmen denkbar – etwa, wenn die Preisbindung notwendig sei, um eine flächendeckende Arzneimittelversorgung zu gewährleisten. Dahinter steckt der Gedanke, dass viele Apotheken in Deutschland pleitegehen könnten, wenn sie mit niedrigeren Preisen von Online-Apotheken, die im Ausland sitzen, nicht mithalten können.
Dem BAV als Kläger, so der BGH, sei es aber nicht gelungen, genügend Daten vorzulegen, um solche Befürchtungen tragfähig zu untermauern. Der BGH wies in diesem Zusammenhang auf das bereits erwähnte Urteil des EuGH von 2016 hin.
Was bedeutet das Urteil des BGH?
Die gesetzliche Vorschrift zur Preisbindung, über die der BGH entschieden hat, gibt es mittlerweile nicht mehr. Das Urteil bezieht sich explizit nur auf frühere Regelungen nach dem AMG in der bis zum 14. Dezember 2020 geltenden Fassung. Insofern hat der BGH über eine veraltete Rechtslage entschieden.
Wie ist die aktuelle Rechtslage in Deutschland?
2020 hatte die Bundesregierung – noch unter dem damaligen Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) – im sogenannten Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz eine neue Regelung eingeführt. Seitdem gibt es mit § 129 Absatz 3 Satz 3 SGB V eine neue Vorschrift, die nun speziell für gesetzlich Krankenversicherte gilt: Ihnen müssen alle Apotheken den gleichen Preis für verschreibungspflichtige Medikamente anbieten – unabhängig davon, ob sie diese in einer Vor-Ort-Apotheke oder über eine EU-Versandapotheke beziehen. Diese Regelung gilt grundsätzlich noch heute.
Wie fielen die Reaktionen auf das BGH-Urteil aus?
Versandapotheken
Die Versender Doc Morris und Redcare Pharmacy begrüßten das BGH-Urteil. Doc Morris teilte mit, auf dieser Basis bei Online-Bestellungen für alle Medikamente auf Rezept „ab sofort“ wieder einen finanziellen Bonus zu gewähren. Wettbewerber Redcare Pharmacy sieht Onlineapotheken und Bonusmodelle gestärkt. „Die Entscheidung ist ein Meilenstein für die Arzneimittelversorgung in Deutschland“, sagte Redcare-Chef Olaf Heinrich. Der BGH erkenne ausdrücklich an, dass EU-Online-Apotheken einen relevanten Beitrag zur flächendeckenden Versorgung leisten – sowohl im städtischen als auch im ländlichen Raum. „Das Urteil schafft rechtliche Klarheit: Die Vorteile des europäischen Binnenmarkts gelten auch für den Gesundheitssektor“, sagte Heinrich.
Apothekerschaft
Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) hingegen betonte, die Preisbindung sei im Fünften Sozialgesetzbuch gesetzlich festgelegt. „Arzneimittel sind keine schlichte Handelsware, sie sind höchst beratungsbedürftige Produkte mit umfangreichen Risikoprofilen – Rabatte und Boni gehören nicht in die Arzneimittel- und Gesundheitsversorgung", teilte ABDA-Präsident Thomas Preis mit. Dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND) sagte Preis, die Rabatte seien ein „klarer Rechtsbruch“. Er warnte vor einem „ruinösen Preiswettbewerb“ und forderte Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) auf, gegen die von ausländischen Versandapotheken gewährten Rabatte bei rezeptpflichtigen Medikamenten vorzugehen.
Politik
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) vertritt die Auffassung, dass die Preisbindung bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln auch nach dem BGH-Urteil für alle Marktteilnehmer gilt. In einer Antwort auf eine Kleine Anfrage betonte BMG-Staatssekretär Tino Sorge, dass Rx-Boni ausländischer Versandapotheken illegal seien. § 129 Absatz 4 Satz 4 SGB V sehe Vertragsstrafen bei einem gröblichen oder wiederholten Verstoß vor. Zudem seien nach der Preisbindung unzulässige Rx-Boni auch ein Verstoß gegen § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Ein solcher Verstoß könne als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, so das BMG. Für den Vollzug und die Überwachung des HWG ist Sorge zufolge aber nicht der Bund zuständig, sondern dies sei Aufgabe der Behörden der Länder.
<quoted-person></quoted-person>Die Abkürzung „Rx“ bei Medikamenten steht für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Der Begriff leitet sich vom lateinischen Wort „recipe“ (nimm) ab und wird international verwendet, um Medikamente zu kennzeichnen, die nur mit einem ärztlichen Rezept in Apotheken erhältlich sind.
Wie geht es weiter?
Dagegen regt sich jedoch Widerstand. Bayerns Gesundheitsministerin Judith Gerlach übt Kritik an ansprechenden Äußerungen des BMG. Klar sei, dass die Länder keinen direkten Zugriff auf die ausländischen Apotheken selbst hätten. Daher sei fraglich, mit welchen Mitteln sie diese Rechtsverstöße einschränken sollen. Vielmehr sei es Aufgabe des Bundes zu prüfen, wie dem Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und insbesondere der Gewährung von Boni durch ausländische Apotheken Einhalt geboten werden könne. Dazu kommt, dass der BGH in seinem jüngsten Urteil nicht entschieden hat, ob die neue Vorschrift zur Rx-Preisbindung im SGB V mit EU-Recht vereinbar ist oder nicht. Der Streit, ob Apotheken im EU-Ausland Boni anbieten dürfen oder nicht, dürfte also weitergehen …