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Interview mit Prof. Dr. Henning Tappe zur Zuckersteuer

„Für Abgaben gelten strenge juristische Voraussetzungen“

Die für 2027 angekündigte Steuer auf zuckergesüßte Getränke wird zurzeit in enger Abstimmung der zuständigen Ministerien erarbeitet. © amnarj2006 - stock.adobe.com
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Wegen verfassungsrechtlicher Bedenken wird die Regierung nun statt einer Herstellerabgabe auf zuckergesüßte Getränke eine Zuckersteuer einführen. Welche Argumente den Ausschlag für diese Entscheidung gegeben haben könnten, erklärt der Experte für Finanzverfassungs- und Haushaltsrecht, Prof. Dr. Henning Tappe.

Prof. Tappe, warum ist eine Sonderabgabe auf zuckergesüßte Getränke verfassungsrechtlich schwierig einzuordnen?

Prof. Dr. Henning Tappe: Sonderabgaben sind laut Bundesverfassungsgericht Ausnahmen. Um sie erheben zu dürfen, müssen strenge juristische Voraussetzungen erfüllt sein. Der Gesetzgeber muss insbesondere begründen, warum eine bestimmte Gruppe über ihre ohnehin geltenden Steuerpflichten hinaus weitere Finanzlasten tragen soll. Außerdem spielt bei Sonderabgaben die gruppennützige Verwendung eine wichtige Rolle. Ein gutes Beispiel ist die Weinabgabe, die Winzerinnen und Winzer zahlen. Das daraus generierte Geld wird in die Vermarktung des deutschen Weins gesteckt.

Das heißt, eine Herstellerabgabe auf zuckergesüßte Getränke müsste der Getränkeindustrie zugutekommen?

Genau. Aber wie soll eine gruppennützige Verwendung in diesem Bereich aussehen?

Bisher hieß es, das Geld wird in die Prävention fließen.

Das wäre weit weg von einem gruppennützigen Verwendungszweck. Eventuell könnte man hier argumentieren, dass die Hersteller durch ihre zuckerhaltigen Produkte Folgekosten im Gesundheitssystem verursachen und die Einnahmen vor diesem Hintergrund in die Prävention fließen müssen. Aber das wäre aus meiner Sicht eine sehr wacklige Argumentation. So oder so: Um einen Gesundheitseffekt zu erzielen, spielt es keine entscheidende ­Rolle, ob nun eine Abgabe oder eine ­Steuer kommt. Die Tabaksteuer zeigt doch sehr gut, dass man mit Steuern Verhaltensänderungen erzielen kann.

Die ursprüngliche Idee, mit den Einnahmen gezielt die Gesundheitsprävention zu unterstützen, ist also vom Tisch?

Im Prinzip, ja. Steuern fließen nach dem sogenannten Gesamtdeckungsprinzip immer in den Gesamthaushalt. Es gibt zwar Zwecksteuern, die man in bestimmte Sondertöpfe fließen lässt. Das ist politisch aber eher unverbindlich einzuordnen. Die Regierung kann eine Zweckbindung für Prävention vorsehen, sie aber genauso schnell beim nächsten Haushalt wieder ­aufheben.

Welche Rolle spielt es für Konsumentinnen und Konsumenten, ob eine Steuer oder eine Abgabe erhoben wird?

Keine. Die Kosten für eine Herstellerabgabe hätten die Unternehmen mit Sicherheit auf den Kaufpreis übergewälzt. Wahrscheinlich ist jedoch – und auch dafür ist es egal, ob man eine ­Steuer oder eine Abgabe erhebt – dass sich die Unternehmen dem entstehenden Lenkungsdruck des Gesetzgebers beugen und den Zuckergehalt in den Getränken reduzieren. Schließlich wollen sie vermeiden, zur Kasse gebeten zu werden oder durch Preiserhöhungen Kundinnen und Kunden zu verlieren.

Das sagt die BZÄK zur geplanten Zuckersteuer

Die für 2027 angekündigte Steuer auf zuckergesüßte Getränke wird zurzeit in enger Abstimmung der zuständigen Ministerien erarbeitet. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) ordnet das Vorhaben so ein: „Wenn wir in der Bevölkerung wirklich mehr Gesundheit und geringere Gesundheitskosten wollen, sind verhältnispräventive Maßnahmen ein Muss. Die politischen Forderungen nach einer Herstellerabgabe beziehungsweise gesundheitsbezogenen Verbrauchsteuer auf zuckerhaltige Getränke unterstützt die BZÄK seit langem.“ Weitere sinnvolle Maßnahmen seien eine verpflichtende Lebensmittelkennzeichnung sowie Werbebeschränkungen für stark gezuckerte Lebensmittel für Kinder.

Das Gespräch führte Susanne Theisen.

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