Krankenkassen müssen nicht mehr über höheren Zusatzbeitrag informieren
Die frühere in § 175 SGB V festgeschriebene Informationspflicht wurde im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen. Demnach mussten Krankenkassen Versicherte spätestens einen Monat vor der Anhebung des Zusatzbeitrags „in einem gesonderten Schreiben“ über den höheren Beitrag informieren und auf ihr Sonderkündigungsrecht hinweisen. Als Begründung für die Abschaffung dieser Regelung wird Entbürokratisierung genannt.
Versicherte müssen Beitragsentwicklung selbst nachverfolgen
Das im Fall einer Anhebung bisher geltende Sonderkündigungsrecht für Versicherte bleibt bestehen. Allerdings ist dieses zeitlich befristet. Die Kündigung muss spätestens bis zum Ende des Monats erfolgen, in dem der neue Zusatzbeitrag zum ersten Mal fällig wird.
Zukünftig fällt es in die Eigenverantwortung der Versicherten, die Entwicklung des Zusatzbeitrags ihrer Krankenkasse im Auge zu behalten und gegebenenfalls zu wechseln.


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