Krankenkassen dürfen Versicherte nicht mit Geschenken vom Wechsel abhalten
Das Bayerische LSG hat mit Beschluss vom 27. Juli 2026 klargestellt: Eine Krankenkasse darf Versicherten, die ihre Mitgliedschaft beenden wollen, keine geldwerten Vorteile versprechen, auf die diese keinen Anspruch haben. Ziel der unzulässigen Leistungen darf insbesondere nicht sein, die Versicherten von einem Kassenwechsel abzuhalten.
Auslöser des Verfahrens waren mehrere Fälle, die eine konkurrierende Krankenkasse vor Gericht vorgetragen hatte. In einem Fall hatte ein Versicherter seine Mitgliedschaft bereits im Jahr 2021 gekündigt. Ein Mitarbeiter der Krankenkasse konnte ihn dazu bewegen, die Kündigung zurückzunehmen. Er gewährte dem Versicherten einen Zuschuss für eine besondere Leistung gewährt, obwohl die Satzung der Kasse dafür keine Grundlage vorsah.
Zuschüsse und Boni ohne Rechtsgrundlage
Als der Versicherte später erneut einen Kassenwechsel plante, wurde ihm wiederum eine besondere Leistung in Aussicht gestellt, die nicht von der Satzung gedeckt war. Diesmal lehnte der Versicherte den Vorteil ab und wechselte zur Konkurrenz.
In einem weiteren Fall kündigte ein Mitglied und in einem Telefonat wurden ihm unter anderem rückwirkende Bonusvorauszahlungen und eine Prämie angeboten. Auch für diese Zahlungen bestand nach Darstellung des Wettbewerbers kein entsprechender Anspruch.
Gericht erlässt weitreichende Unterlassungsanordnung
Die konkurrierende Krankenkasse hatte die andere Kasse zunächst abgemahnt, aber ohne Erfolg. Deshalb beantragte sie beim Bayerischen LSG einstweiligen Rechtsschutz.
Das Gericht verpflichtete die Krankenkasse, es künftig zu unterlassen, Personen, die ihre Mitgliedschaft beendet haben, oder deren mitversicherten Angehörigen Geldzahlungen zu versprechen, wenn hierfür keine Rechtsgrundlage besteht – insbesondere dann, wenn die in der Satzung festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 100.000 Euro. Ersatzweise kann eine Ordnungshaft von bis zu drei Monaten angeordnet werden, die am Vorstand der betroffenen Krankenkasse zu vollziehen wäre.
Bayerisches LSG
Az.: L 5 KR 126/26 ER
Beschluss vom 27.Juli 2026


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