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Arbeitsgericht Siegburg

Diagnosen in WhatsApp-Chat geteilt: Ärztin muss Kollegen Schadensersatz zahlen

Eine Ärztin hat in einer WhatsApp-Gruppe die Diagnosen eines Kollegen verbreitet und sich über seine Krankschreibung mokiert – ein klarer Verstoß gegen den Datenschutz. Sara Michilin - stock.adobe.com
ck
Praxis
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Eine Ärztin hat in einer WhatsApp-Gruppe in einem Krankenhaus Gesundheitsdaten eines Kollegen verbreitet und sich über die Diagnose lustig gemacht. Nun muss sie ihm Schadensersatz zahlen.

Der Kläger war als Arzt in Weiterbildung in einer Klinik beschäftigt. Die Beklagte ist dort Stationsärztin. Es existierte eine WhatsApp-Chatgruppe von mehreren Ärzten, in der die Urlaubsplanung, Krankmeldungen und Dienstübernahmen abgesprochen wurden. Der Kläger ließ sich in der Klinik untersuchen und meldete sich vor einem Wochenenddienst krank.

Klage wegen Datenschutzverstößen auf Unterlassung und Schadensersatz

Die Ärztin musste seinen Dienst übernehmen und tat ihrem Unmut darüber in der WhatsApp-Gruppe kund. Dabei schrieb sie die Diagnosen ihres Kollegen in den Chat sowie ihre Vermutung, er sei gar nicht krank, sondern habe nur „einen Pups quer sitzen“. Der Arzt verklagte seine Kollegin wegen Datenschutzverstößen auf Unterlassung und Schadensersatz.

Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Klage größtenteils statt: Die Ärztin habe personenbezogene Gesundheitsdaten ihres Kollegen ohne Berechtigung weitergegeben. Dies sei nicht zulässig. Die für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr sah die Kammer als gegeben an, auch wenn der Kläger inzwischen woanders tätig ist.

Die Beklagte zeigte sich im Gerichtstermin uneinsichtig und ließ kein Bewusstsein für ein eigenes Fehlverhalten erkennen. Zudem muss sie dem Kläger, dessen Diagnosen geteilt wurden und der vor den anderen Kollegen wegen seiner Erkrankung ins Lächerliche gezogen worden war, einen immateriellen Schadensersatz von 1.000 Euro zahlen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Arbeitsgericht Siegburg
Az.; 1 Ca 1741/25
Urteil vom 22. Mai 2026

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