Urteil: Arbeitszeiterfassung wird verpflichtend
„Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die geleistete Arbeitszeit von den Arbeitnehmern erfasst werden kann”, lautet der aktuelle Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Mit diesem verschärft das BAG die laufende politische Debatte um die Änderung des deutschen Arbeitszeitgesetzes und knüpft damit auch eng an das viel beachtete „Stechuhr-Urteil” des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus 2019 an.
Einzelheiten zur Umsetzung fehlen bislang
Der EuGH hat bereits vor drei Jahren entschieden, dass Arbeitgeber in der EU dazu verpflichtet sind, ein System einzurichten, mit dem die Arbeitszeit erfasst werden kann. Die Begründung: Ohne eine systematische Erfassung könne weder die tägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers noch die Zahl der geleisteten Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden. Weiter soll die Arbeitszeiterfassung auch zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten beitragen.
Fachleute rechnen damit, dass die Entscheidung des BAG erhebliche Auswirkungen hat – und zwar umgehend. Wo bisher in vielen Betrieben Vertrauensarbeitszeit die Regel war, könnten zum Beispiel Zeiterfassungssysteme eingeführt werden müssen. Bislang fehlen aber genaue Vorgaben, weil die Urteilsbegründung noch aussteht und nur eine Pressemitteilung zum
veröffentlicht wurde. Was das Urteil auch für Zahnarztpraxen konkret bedeutet, bleibt bis dahin offen.
BundesarbeitsgerichtAz.: 1 ABR 22/21Beschluss vom 13. September 2022Vorinstanz:Landesarbeitsgericht HammAz.: 7 TaBV 79/20Beschluss vom 27. Juli 2021
Europäischer GerichtshofAz.: C-55/18Urteil vom 14. Mai 2019