Fantasie-Gebührenziffer muss nicht bezahlt werden
Im konkreten Fall hatte eine gesetzlich Versicherte bei ihrer Krankenkasse eine sogenannte Immunadsorption beantragt. Dabei handelt es sich um ein Blutreinigungsverfahren, das unter anderem zur Behandlung von Autoimmunerkrankungen eingesetzt wird.
Nachdem die Krankenkasse diese Leistung abgelehnt hatte, ließ sich die Patientin auf eigene Kosten privatärztlich behandeln und reichte die Rechnungen ihres Arztes anschließend bei der Krankenkasse zur Kostenerstattung ein. Die Krankenkasse lehnte erneut ab.
Arzt gab Ziffer an, die nicht in GÄO enthalten ist
Die von der Versicherten daraufhin vor dem Sozialgericht Berlin erhobene Klage blieb erfolglos. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Entscheidung des Sozialgerichts nun bestätigt. Ein Anspruch der Versicherten auf Kostenerstattung hätte vorausgesetzt, dass sie einer wirksamen Zahlungsverpflichtung ausgesetzt war. Eine nichtfällige Rechnung genüge hierfür jedoch nicht.
Der Fälligkeit der Arztrechnung stehe entgegen, dass diese eine der in der GOÄ genannten Mindestvoraussetzungen nicht erfülle, nämlich die Angabe einer Gebührenziffer für die berechnete Leistung. Der Arzt hatte hier für die Immunadsorption eine Ziffer angegeben, die im Gebührenverzeichnis der GOÄ überhaupt nicht enthalten ist.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Landessozialgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die Klägerin kann beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision beantragen.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Az.: L 4 KR 289/21
Urteil vom 27. Februar 2026







