Hygienische Anforderungen an das Wasser in Dentaleinheiten
Nach den Regularien der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) müssen die Inhalte von Leitlinien regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. Bei der aktuellen Novellierung fanden Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen Berücksichtigung.
So wurde 2023 die Trinkwasserverordnung aktualisiert – unter anderem betraf das die zulässigen Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren im Paragrafen 20 der Trinkwasserverordnung. Auch die neue EU-Medical Device Regulation aus dem Jahr 2021 machte eine Anpassung notwendig.
Leitlinien und Evidenz
„Die ‚Leitlinien‘ der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften sind systematisch entwickelte Hilfen für Ärzte/Zahnärzte zur Entscheidungsfindung in spezifischen Situationen. Sie beruhen auf aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und in der Praxis bewährten Verfahren und sorgen für mehr Sicherheit in der Medizin, sollen aber auch ökonomische Aspekte berücksichtigen. Die ‚Leitlinien‘ sind für Ärzte/ Zahnärzte rechtlich nicht bindend und haben daher weder haftungsbegründende noch haftungsbefreiende Wirkung“ [Leitlinie, 2026].
Die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) unterscheidet vier Stufen von Leitlinien, die den methodischen Aufwand der Erstellung anzeigen:
Die neue Leitlinie richtet sich in erster Linie an die Betreiber zahnärztlicher Einrichtungen und die an den zahnärztlichen Einheiten tätigen Zahnärztinnen und Zahnärzte – die Empfehlungen sollen helfen, „den einwandfreien hygienischen Zustand einer Dentaleinheit zu erhalten“.
Ausgangssituation
Wasser in Dentaleinheiten gilt rechtlich als „Betriebswasser", nicht als Trinkwasser, da es hinter einer Sicherungseinrichtung (freier Auslauf nach DIN EN 1717) liegt. Dentaleinheiten sind Medizinprodukte der Klasse IIa.
Enge Lumina der wasserführenden Leitungen, erhöhte Temperaturen in Innenräumen, ein diskontinuierlicher Wasserdurchfluss mit teils längeren Stagnationen und Schlauchmaterialien wie Weich-PVC begünstigen die Vermehrung von Bakterien und die Bildung von Biofilmen. Letzterer kann die Wirksamkeit von Desinfektionsmitteln einschränken. Um die mikrobiologische Qualität des Wassers in Dentaleinheiten sicherzustellen, sind daher regelmäßig durchzuführende Hygienemaßnahmen notwendig.
Anforderungen an die Wasserqualität
Da Studien zum Auftreten nosokomialer Infektionen nach zahnärztlichen Behandlungen von Patienten ohne zusätzliche Risikofaktoren nahezu vollständig fehlen, geht man in der Leitlinie davon aus, „dass die Anzahl von Bakterien im Wasser der Dentaleinheit nicht höher sein sollte als im Trinkwasser, für das die Trinkwasserverordnung gilt, die eine Koloniezahl von maximal 100 KBE/ml fordert. Deshalb wird für das Wasser der Dentaleinheit nach KRINKO* dauerhaft eine Koloniezahl von unter 100 KBE/ml empfohlen“ [Leitlinie, 2026]. Legionellen sollen unter 1 KBE/ml bleiben.
Bei Patienten mit stark erhöhtem Infektionsrisiko (zum Beispiel schwere Granulozytopenie, nach Stammzell-/Organtransplantation, bei hochdosierter Steroidtherapie, Mukoviszidose) sollen sterile oder sterilisierte Spüllösungen beziehungsweise externe Spülsysteme verwendet werden; alternativ Wasser über endständige Bakterienfilter oder externe Kühlung mit steriler Spüllösung aus einer separaten Spritze.
Für Eingriffe, die eine Wasserkühlung erfordern, gilt: Bei einfachen Behandlungen gesunder Patienten, auch bei kleineren chirurgischen Eingriffen ohne Wundverschluss ist normales Betriebswasser ausreichend. Bei zahnärztlich-chirurgischen Eingriffen mit nachfolgendem primärem Wundverschluss (zum Beispiel Implantationen, Transplantationen von autologem Knochen- oder Bindegewebe, Sinus-Lift-Operationen, Wurzelspitzenresektionen) sind nach der KRINKO-Empfehlung besondere hygienische Anforderungen einzuhalten. Das gilt ebenso für Patienten mit stark erhöhtem Infektionsrisiko. Um Risiken auszuschließen, wird bei diesen Eingriffen der Einsatz steriler Spüllösungen mit einer Kategorie IB empfohlen (Empfehlung 1).
Trinkwasserinstallation bei einer neuen Dentaleinheit
Für die Einhaltung der Trinkwasserqualität bis zum Übergabepunkt des Wassers am Hausanschluss (Hauptabsperrvorrichtung) ist der Wasserversorger zuständig, für die Gebäudeinstallation der Eigentümer/Vermieter und für die nachfolgende Installation bis zur Dentaleinheit der Betreiber der Anlage.
Bei Neuinstallationen wird einmalig eine Wasserprobe am Übergabepunkt empfohlen. Vor der Erstinbetriebnahme einer Dentaleinheit wird eine Wasserprobe am Übergang zur Dentaleinheit (Eckventil) empfohlen – das der Dentaleinheit zugeführte Wasser muss Trinkwasserqualität aufweisen.
Wasserenthärter begünstigen mikrobiologisches Wachstum. Deshalb sollten sie nur dann eingebaut werden, wenn der vom Hersteller geforderte Härtebereich ohne weitere Maßnahmen nicht erreicht wird.
Zunehmend verbreitet sind Bottle-Systeme als externe Wasserversorgung, besonders bei ungeeigneter Hausinstallation. Sie unterliegen denselben hygienischen Anforderungen wie festinstallierte Systeme – auch hier gilt: Befüllung nur mit Trinkwasserqualität.
Betrieb einer Dentaleinheit
Im laufenden Betrieb soll die mikrobiologische Qualität des zugeführten Trinkwassers innerhalb der Dentaleinheit erhalten werden. Dazu empfiehlt die aktuelle Leitlinie wie bereits 2014 folgende Maßnahmen:
Zu Beginn des Arbeitstages sollen alle Entnahmestellen – inklusive Mundglasfüller – ohne aufgesetzte Instrumente circa zwei Minuten gespült werden. Diese Vorgabe gilt auch für Bottle-Systeme.
Vor jeder neuen Patientenbehandlung sollen die zuvor im Mund des Patienten eingesetzten wasserführenden Systeme etwa 20 Sekunden gespült werden, um eine potenziell mögliche retrograde Kontamination durch Rückfluss von Mundflora zu reduzieren.
Eine kontinuierliche Desinfektion des Betriebswassers (Betriebswasserkonditionierung) sollte erfolgen, ergänzt durch regelmäßige Intensivdesinfektionen (diskontinuierlich, je nach Herstellerangabe wöchentlich bis alle vier Wochen, bei Bottle-Systemen häufiger).
Wann ist die Wasserqualität in der Dentaleinheit zu prüfen?
Die Entscheidung zur mikrobiologischen Untersuchung des Wassers der Dentaleinheit liegt in der Verantwortung des Betreibers. Liegen keine Anhaltspunkte für Mängel vor, empfiehlt die Leitlinie ein Intervall von zwölf Monaten. Darüber hinaus muss bei jeglichem Verdacht auf eine wasserbedingte Infektion durch eine zahnärztliche Behandlung eine anlassbezogene Nachuntersuchung durchgeführt werden.
Welche Maßnahmen sind nach der Prüfung angezeigt?
Liegt der gemessene Wert bei 100 KBE/ml oder darunter, muss nichts weiter unternommen werden. Die Koloniezahl über 100 KBE/ml gilt als „Warngrenze“ im Unterschied zur „Eingriffsgrenze“, die bei 500 KBE/ml liegt. Wird die Warngrenze überschritten, ist eine Ursachensuche sowie die Wiederholung der Untersuchung erforderlich. Bei Überschreitung der Eingriffsgrenze ist ein sofortiges Eingreifen erforderlich: Das Betriebswasser ist „nicht mehr für die zahnärztliche Behandlung von Menschen verwendbar, bis eine nachfolgende Untersuchung eine Unterschreitung der Warngrenze belegt“ [Leitlinie, 2026].
Rechtlicher Rahmen
Verantwortlich für die Einhaltung der hygienischen Anforderungen an Betriebswasser in Dentaleinheiten ist der Betreiber. Die vorliegende Leitlinie „zeigt Möglichkeiten auf, wie die hygienischen Anforderungen der KRINKO-Empfehlung an die mikrobiologische Qualität des Wassers eingehalten bzw. (bei kontaminierten Einheiten) erreicht werden können“ [Leitlinie, 2026].
Aufgrund einer Regelung im Infektionsschutzgesetz (IfSG) haben die Empfehlungen der KRINKO für Praxisbetreiber eine unmittelbare rechtliche Bedeutung: Werden die Empfehlungen beachtet, dann wird die „Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft“ rechtlich wirksam vermutet.
Alternativ sind jedoch bei einzelnen Empfehlungen auch Abweichungen möglich. Dazu heißt es in der Leitlinie: „Wie bisher kann von den Empfehlungen grundsätzlich dann abgewichen werden, wenn nach Prüfung alternativer Maßnahmen diese nicht zu einem niedrigeren Schutzniveau für Patient und medizinisches Personal führen. Die entsprechenden Maßnahmen müssen im Fall der Abweichung von der Empfehlung fachlich begründet werden“ [Leitlinie, 2026].
* Die Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe (KRINKO) ist ein Expertengremium am Robert Koch-Institut (RKI). Sie erstellt Richtlinien und Empfehlungen zur Vorbeugung von Infektionen und zur Hygiene in Krankenhäusern, Arztpraxen und Pflegeheimen.
Die Leitlinie: DGMKG, DGKH, DGZMK: „Zahnärztliche Dentaleinheiten, hygienische Anforderungen an das Wasser“, Langversion 2.0, 2025, AWMF-Registriernummer: 075-002 [Leitlinie, 2026] https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/075-002.





169

