Ziele für Boni müssen rechtzeitig feststehen
Im vorliegenden Fall hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt zwei vorinstanzliche Entscheidungen aufgehoben beziehungsweise abgeändert – und der Klägerin rund 8.000 Euro brutto plus Zinsen zugesprochen.
Die Frau arbeitete seit Anfang 1999 als Finanzmanagerin für einen Unternehmensverbund mit Sitz in den USA. Ihr Jahresgehalt betrug knapp 110.000 Euro zuzüglich eines maximalen Jahresbonus von etwa 16.000 Euro, dessen konkrete Höhe an die Erfüllung von zwei verschiedenen Zielvorgaben gekoppelt war.
Als die Firma im Frühjahr 2023 mit Verweis auf unterschrittene Vorgaben für das Vorjahr nur den halben Bonus auszahlte, klagte die Frau. Ihre Argumentation: Die Beklagte (also ihr Arbeitgeber) sei der Verpflichtung zur rechtzeitigen Bekanntgabe der Zielvorgaben beziehungsweise deren Auswirkungen auf einen Bestandteil ihrer Bonuszahlung nicht nachgekommen. Dies sei aber in einer Betriebsvereinbarung so festgelegt gewesen.
Das Gericht folgte dieser Darstellung und kam zu dem Schluss, die Beklagte habe ihre vertragliche Verpflichtung zu einer in der Betriebsvereinbarung enthaltenen Zielvorgabe schuldhaft verletzt, indem sie der Klägerin die Auswirkungen einer bestimmten Kennzahl bis zum Ende der Zielperiode nicht mitgeteilt hat. Denn Zielvorgaben würden – anders als Zielvereinbarungen – allein vom Arbeitgeber getroffen, womit auch andere rechtliche Regelungen greifen.
Transparente Vorgaben sind Bringschuld des Arbeitgebers
Ob und gegebenenfalls bis zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber eine Zielvorgabe vornehmen muss, ergebe sich regelmäßig aus den Vereinbarungen der Parteien oder den für das Arbeitsverhältnis geltenden kollektivrechtlichen Bestimmungen, so das Gericht. Und bis zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber eine nicht erfolgte Zielvorgabe nachholen kann, sei „nach Sinn und Zweck der Leistungsbestimmung und der Interessenlage der Parteien“ zu beurteilen. Naturgemäß könnten derartige Vorgaben ihre Funktion nur dann erfüllen, wenn der Arbeitnehmer bereits bei der Ausübung seiner Tätigkeit die vorgegebenen Ziele kennt „und weiß, auf das Erreichen welcher Ziele der Arbeitgeber in dem jeweiligen Zeitraum besonderen Wert legt“, so die Richter weiter.
In diesem Fall hatte die Beklagte durch die unterlassene Vorgabe der Unternehmensziele ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag schuldhaft verletzt, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Die Klägerin wiederum war weder nach den Bestimmungen des Arbeitsvertrags noch nach den Regelungen der Betriebsvereinbarung dazu verpflichtet, auf die Vorgabe von Zielen hinzuwirken.
„Hat der Arbeitgeber Ziele durch eine Zielvorgabe vorzugeben, bedarf es grundsätzlich keiner Mitwirkung des Arbeitnehmers“, heißt es in der Urteilsbegründung. Das Gericht sprach der Klägerin die volle variable Vergütung abzüglich des bereits gezahlten Teilbetrags als Schadenersatz zu.
Bundesarbeitsgericht
Az.: 10 AZR 28/25
Urteil vom 22. April 2026
Vorinstanzen:
Landesarbeitsgericht Köln
Az.: 6 SLa 102/24
Urteil vom 5. September 2024
Arbeitsgericht Siegburg
Az.: 4 Ca 1104/23
Urteil vom 24. Januar 2024




