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Gebührenrechtliche Einordnung der BZÄK – Teil 6

Professionelle Reinigung von Prothesen und extrakoronalen Verbindungselementen

Der Ausschuss Gebührenrecht der BZÄK erklärt in dieser Serie, welche Analog-Berechnungen in der GOZ möglich sind. © MQ-Illustrations - stock.adobe.com
Ausschuss Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer
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Erkrankungen der Zähne und des Zahnhalteapparats werden maßgeblich durch die mikrobielle Besiedlung von Zähnen und prothetischen Versorgungen verursacht. Folglich besteht eine der wichtigsten zahnärztlichen Aufgaben darin, den Patienten durch die professionelle Reinigung dieser Oberflächen in seiner Mundhygiene zu unterstützen.

Diesem Umstand trägt die Aufnahme der Geb.-Nr. 1040 für die professionelle Zahnreinigung in das Gebührenverzeichnis der GOZ-Rechnung. Nicht erfasst von der Leistungsbeschreibung der Geb.-Nr. 1040 GOZ ist jedoch die professionelle Reinigung von Prothesen und Verbindungselementen nach der Geb.-Nr. 5080 GOZ (Geschiebe, Anker, Stege).

Zweifelsfrei handelt es sich jedoch auch bei der Entfernung von harten/weichen Belägen sowie des Biofilms von Prothesenoberflächen und Verbindungselementen um der bakteriellen Translokation und der Neubesiedlung entgegenwirkende Leistungen.

Weitere Teile der Serie

  • Analoge Berechnung des mehrschichtigen Kompositaufbaus in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung (zm 10/2026)

  • Analoge Berechnung des präendodontischen Aufbaus in Adhäsivtechnik (zm 12/2026)

  • Analoge Berechnung der Entfernung von nekrotischem Pulpengewebe (zm 17/2026)

  • Analoge Leistungen der Parodontitistherapie (zm 18/2026)

  • Analoge Berechnungen der UPS (zm 19/2026)

Diese zahnärztlichen Leistungen sind in der GOZ nicht beschrieben und deshalb auf Grundlage § 6 Abs. 1 GOZ berechnungsfähig.

Um andere, ungeeignete oder unangemessene Berechnungsvorschläge zu vermeiden, weist der Ausschuss Gebührenrecht auf folgende Berechnungsmöglichkeiten als gebührenrechtskonform im Sinne des § 6 Abs. 1 GOZ hin:

Geb.-Nr. 5260a GOZ Professionelle Prothesenreinigung, je Prothese entsprechend (§ 6 Abs.1 GOZ) Nr. 5260 Maßnahmen zur Wiederherstellung einer abnehmbaren Prothese (Vergütung 34,93 € / 2,3-facher Steigerungssatz)

Neben der zahnärztlichen Leistung kann gemäß § 9 Abs. 1 GOZ Anspruch auf Auslagenersatz für zahntechnische Leistungen bestehen.

Geb.-Nr. 1040a GOZ Professionelle Reinigung eines Verbindungselements, je Bereich einer Zahnbreite entsprechend (§ 6 Abs. 1 GOZ) Nr. 1040 Professionelle Zahnreinigung (Vergütung 3,62 € / 2,3-facher Steigerungssatz)

Die Zahnärztin / der Zahnarzt ist unter Anwendung der Bestimmungen des § 6 Abs. 1 GOZ und Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht daran gehindert, von den gebührenrechtlichen Einordnungen der Bundeszahnärztekammer abweichende Leistungen zur analogen Berechnung heranzuziehen.

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