Jetzt eHBA bestellen und gesetzliche Fristen einhalten
Im Sommer geht die Digitalisierung des Gesundheitswesens in eine entscheidende Phase. Dann müssen auch Zahnärzte ab 1. Juli in der Lage sein, mit der elektronischen Patientenakte (ePA) zu arbeiten. Das wiederum setzt eine Anbindung an die Telematikinfrastruktur voraus – und die entsprechende technische Ausstattung. Deshalb brauchen Zahnärzte auch zwingend einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA), mit dem sie sich gegenüber der TI authentifizieren, Patientendaten bearbeiten und rechtskonform digital unterschreiben können. Medizinern, die am 1. Juli keinen eHBA vorweisen können, droht nach § 341 (6) SGB V der Abzug von einem Prozent ihres Honorars. Das heißt auch: Wer die Karte jetzt noch nicht besitzt, sollte sie umgehend bestellen. Möglich ist das zum Beispiel über das
https://ehealth.d-trust.net/antragsportal/
, einem Unternehmen der Bundesdruckerei-Gruppe.
Gerade weil der eHBA für den Zugriff auf sensible Informationen berechtigt, ist der Beantragungsprozess streng reglementiert. Im ersten Schritt muss ein Antrag bei der zuständigen Landeszahnärztekammer gestellt werden. Die Kammern sind die Herausgeber des eHBA und erteilen die Freigabe zur Bestellung bei D-TRUST – per Vorgangsnummer oder über ein leeres Antragsformular. Damit können Zahnärzte im D-TRUST-Portal den Bestellprozess starten. Nach erfolgter Bestellung müssen sie sich identifizieren und den ausgedruckten und unterschriebenen Antrag an D-TRUST versenden. Die Identifizierung ist nach der Antragstellung in einigen Kammern sowie über die Deutsche Post AG möglich, aber auch vorab, direkt in der Praxis durch qualifizierte Mitarbeiter des D-TRUST-Partners CGM.
Mehr Informationen zum eHBA und eine (Video-)Anleitung zur Antragsstellung finden Sie
Ab 1. Juli müssen Zahnärzte einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) besitzen. Ansonsten droht ihnen ein Honorarabzug von 1 Prozent. Erfahren Sie hier, wo und wie Sie den eHBA bestellen können.