Ab dem zweiten Quartal braucht die Zahnarztpraxis den eHBA
"Allen Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzten muss der Ausweis so schnell wie möglich zur Verfügung gestellt werden, um künftige Anwendungen der TI nutzen zu können. Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen werden ihre Mitglieder deshalb entsprechend informieren und erneut auf die Notwendigkeit der flächendeckenden Verfügbarkeit des eHBA in möglichst allen Praxen aktiv hinweisen“, teilte der Vorstand der KZBV aktuell mit.
Praxen sollten den eHBA rechtzeitig beantragen
Laut der gesetzlichen Regelungen muss der Ausweis dem Praxisinhaber spätestens dann zur Verfügung stehen, wenn mit dem Notfalldatenmanagement und dem elektronischen Medikationsplan die Einführung der ersten medizinischen Anwendungen der TI startet – also ab dem zweiten Quartal 2020. Dabei ist die jeweils zuständige Zahnärztekammer nach landesrechtlichen Regelungen gesetzlich verpflichtet, den eHBA für ZahnärztInnen auszugeben.
Ab diesem Zeitpunkt wären Praxen dann durch das Einspielen entsprechender Updates für den TI-Konnektor in der Lage, diese medizinischen Anwendungen zu nutzen – vorausgesetzt, sie verfügen über den dafür nötigen eHBA.
Praxen ohne HBA droht ab 2021 Honorarkürzung
Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), das Digitale Versorgung-Gesetz (DVG) sowie das derzeit geplante Patientendatenschutzgesetz (PDSG) sehen darüber hinaus weitere Verschärfungen vor – unter anderem verpflichten sie die Zahnarztpraxen zur Übermittlung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ab 1. Januar 2021 und zur Unterstützung der elektronischen Patientenakte (ePA), für die beide ein eHBA zwingend erforderlich ist.
Können Zahnarztpraxen bis zum 30. Juni 2021 nicht nachweisen, dass sie die erforderlichen Komponenten und Dienste zum Zugriff auf die ePA besitzen, wird ihnen gemäß dem zum 1. Januar in Kraft getretenen DVG die Vergütung pauschal um 1 Prozent gekürzt. Zu diesen Komponenten zählt auch der eHBA.
Das geplante PDSG geht sogar noch weiter: Sollte das Gesetz in der Fassung des vorliegenden Entwurfs in Kraft treten, dürfte der elektronische Praxisausweis (SMC-B) in den Praxen nur noch genutzt werden, wenn auch ein eHBA verfügbar ist – auch, wenn die Praxis ausschließlich die Online-Prüfung der eGK durchführt.
Hintergrund zum eHBA
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