Ab heute: Höhere Festzuschüsse für ZE
Mit dem Beschluss setzt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bei seiner Anpassung der Festzuschuss-Richtlinie an die zahnmedizinische Entwicklung die Vorgaben aus dem „Terminservice- und Versorgungsgesetz“ (TSVG) um.
Für Versicherte, die durch die anteilige Kostenbeteiligung unzumutbar belastet werden, übernimmt die Krankenkasse wie bisher die gesamten Kosten des Zahnersatzes entsprechend der Regelversorgung. Sie liegt etwa dann vor, wenn die monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht überschreiten. Der Beschluss tritt zum 1. Oktober 2020 in Kraft.
Die 60 Prozent sind unabhängig vom Bonusheft
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) weist darauf hin, dass mit der neuen Regelung Millionen von Patienten finanziell entlastet werden und zugleich die Versorgung mit Zahnersatz in den Zahnarztpraxen erleichtert wird.
Die Erhöhung auf 60 Prozent ist laut KZBV unabhängig davon, ob der Patient ein lückenlos geführtes Bonusheft vorweisen kann oder nicht. Versicherte, die mit ihrem Bonusheft die regelmäßige Vorsorge in der Zahnarztpraxis belegen bekommen nun 70 statt 60 beziehungsweise 75 statt 65 Prozent erstattet. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen soll zudem das einmalige Versäumen der Vorsorge für den 75-Prozent-Bonus folgenlos bleiben, teilt die KZBV mit. Die Entscheidung hierüber obliege der jeweiligen Krankenkasse.