Datenschutz in der Praxis

Achtung beim Faxen!

LL
Praxis
Die Nutzung von Faxgeräten birgt einige datenschutzrechtliche Risiken, die Praxen kennen sollten. Etwa wegen der fehlenden Verschlüsselungsmöglichkeiten oder weil es zur Fehlleitungen kommen kann.

Mit der Nutzung von Faxgeräten in der Zahnarztpraxis kann auch die Verarbeitung von besonderen personenbezogenen Daten verbunden sein. Beispielsweise dann, wenn mit Patienten oder Kollegen über konkrete Behandlungen kommuniziert wird und Gesundheitsdaten übermittelt werden.

Faxen ist eigentlich nicht mehr zeitgemäß

Die Kommunikationsart birgt also wegen den damit verbundenen Datenschutzfragen Risiken und wird schon deshalb als nicht mehr zeitgemäß kritisiert. Faxe können fehlgeleitet werden, dem tatsächlichen Empfänger fehlt die Kenntnis zum Inhalt und es gibt keine Verschlüsselungsmöglichkeiten.

DieBremer Datenschutzbehördehält die Nutzung eines Faxes daher sogar für unzulässig, wenn damit Gesundheitsdaten nach Art. 9 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) übermittelt werden. Andere Stellen, wie der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, sehen das ähnlich. In Bremer Behörden ist die Faxnutzung bereits seit Mai 2021 verboten.

Das Sicherheitsniveau ähnelt dem einer Postkarte

Denn bei der Nutzung eines Faxgeräts kann nicht ausreichend sichergestellt werden, wer das Fax tatsächlich empfängt. Auch sind analoge sowie ISDN-Telefonleitungen, bei den eine End-zu-End-Verschlüsselung durchaus angenommen werden konnte, auf IP-basierte Telefonleitungen umgestellt. Aufgrund dieser Unwägbarkeiten hat ein Fax hinsichtlich des Schutzziels der Vertraulichkeit das gleiche Sicherheitsniveau wie eine unverschlüsselte E-Mail. Die gilt zu Recht als digitales Pendant zur offen einsehbaren Postkarte, so die Argumentation.

Mit einemBeschlussvom 22. Juli 2020 (Az.: 11 LA 104/19) bestätigt auch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg jedenfalls bei der Nutzung von Faxgeräten durch Behörden diese Auffassung. In dem Dokument wurde festgehalten, dass das erforderliche Schutzniveau sich nach der Sensibilität und Bedeutung der zu übermittelnden Daten, den potenziellen Gefahren bei der Faxübermittlung, dem Grad der Schutzbedürftigkeit des Betroffenen und dem mit den Sicherungsmaßnahmen verbundenen Aufwand richten muss.

Ein Vorteil bleibt die Schnelligkeit

Doch auch wenn der Datenschutz von Gesundheitsdaten mit dem Fax kaum erfüllt werden kann, bleibt der Kommunikationsweg im Praxisalltag einer der schnellsten. Da kann der postalische Weg nicht mithalten. Bei der Nutzung des Faxgeräts muss jedoch unbedingt sichergestellt werden, dass der Empfänger unmittelbar erreicht wird und die übermittelten Daten unverzüglich datenschutzkonform behandelt und verwahrt werden. Alternativ kommen verschlüsselte E-Mails infrage.

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