Ärzte müssen Negativkritik bei jameda hinnehmen
In den vorliegenden Fällen forderten ein Plastischer Chirurg aus München und eine Kölner Heilpraktikerin jeweils die Löschung einer kritischen Bewertung (mit der Schulnote 3,6 und 5,4) aus dem Jahr 2016. Beide Ärzte sind zahlende Kunden bei dem Arztbewertungsportal und informieren Patienten mittels Zusatztexten und Praxisfotos ausführlicher über ihre Leistungen.
Nach der Löschungsforderung leitete das Portal einen vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen Prüfprozess ein. Dabei wurde von den Patienten eine Stellungnahme zu ihrer Bewertung sowie ein Beleg eingefordert, dass es sich wirklich um Patienten der entsprechenden Praxis handelt.
Nachdem bei der Prüfung von dem Portal keine Rechtswidrigkeiten festgestellt werden konnten, veröffentlichte es die Bewertungen wieder. Daraufhin reichten der Chirurg im Juni 2017 Klage vor dem LG München I und die Heilpraktikerin im November 2017 Klage vor dem LG Köln ein.
Interesse der Allgemeinheit an Informationen steht höher
Die Gerichte bestätigten nun in beiden Fällen, dass das Portal der Prüfpflicht ausreichend nachgekommen sei und die kritischen Bewertungen zulässige Meinungsäußerungen seien. Sie wiesen die Klagen des Arztes und der Heilpraktikerin ab und stuften das Interesse der Allgemeinheit an Informationen, die über derartige Bewertungsportale erlangt werden können, als höher ein.
"Da die Meinungsfreiheit auch das Recht des sich Äußernden umfasst, die Modalitäten seiner Äußerung und das Verbreitungsmedium zu bestimmen, muss es auch ein Arzt grundsätzlich hinnehmen, wenn er in einem öffentlich zugänglichen Portal bewertet wird," urteilten die Münchner Richter. Das Kölner Urteil ist indes noch nicht rechtskräftig, dagegen wurde Berufung eingelegt.
LG München IUrteil vom 6. April 2018
Az.: 25 O 6581/17
LG Köln
Urteil vom 18. AprilAz.: 28 O 318/17