Aligner-Anbieter scheitert vor Gericht gegen ZÄK Schleswig-Holstein
Wie die Zahnärztekammer berichtet, bestätigte das OLG damit eine erstinstanzliche Entscheidung des Kieler Landgerichts vom November 2019 (Az.: 5 O 325/19).
Die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein hatte in der Ausgabe 10/2019 ihres "Zahnärzteblatts", das sie zusammen mit der KZV herausgibt, darüber berichtet, dass gewerbliche Anbieter von Alignern hierzulande verstärkt auf den Markt drängen und dabei auf der Suche nach kooperierenden Zahnärztinnen und Zahnärzten sind.
In dem Artikel wurden die Geschäftsmodelle vorgestellt und verschiedene Anbieter genannt. Darunter war auch die SunshineSmile GmbH. Außerdem wies die Kammer auf mögliche berufsrechtliche Risiken für Zahnärztinnen und Zahnärzte bei der Zusammenarbeit mit Aligner-Anbietern hin.
SunshineSmile erwirkte eine einstweilige Verfügung
SunshineSmile sah den Angaben zufolge in dem Artikel geschäftsschädigende Äußerungen und erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen die Berichterstattung. Diese wurde vom Kieler Landgericht am 27. November 2019 jedoch zurückgewiesen. In der Begründung hieß es, dass die Zahnärztekammer Schleswig-Holstein lediglich von ihren Pflichten zur Information gegenüber ihren eigenen Mitgliedern Gebrauch gemacht und hierbei das Gebot der Sachlichkeit bei weitem nicht überschritten habe. Daher könne von einer Schmähkritik keine Rede sein.
Die SunshineSmile GmbH legte gegen diesen Beschluss des Landgerichts sofortige Beschwerde ein. Diese hat das OLG nun seinerseits mit Beschluss vom 9. April 2020 (Az.: 6 W 18/19) zurückgewiesen und damit die Entscheidung des Landgerichts bestätigt.
Information über berufsrechtliche Risiken ist zulässig
Dr. Michael Brandt, Präsident der ZÄK Schleswig-Holstein, zeigte sich über die Entscheidung erfreut: "Wir haben im Zahnärzteblatt die Kollegenschaft über mögliche berufsrechtliche Risiken bei der Zusammenarbeit mit gewerblichen Anbietern auf dem Aligner-Markt informiert. Dass dies rechtlich nicht zu beanstanden ist, ist nun in zweiter gerichtlicher Instanz bestätigt worden."