Antigen-Schnelltests dürfen an Zahnarztpraxen abgegeben werden
Demnach sind Zahnarztpraxen als ambulante Einrichtung des Gesundheitswesens im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 2 Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) zu verstehen. Die ABDA hat die Landesapothekerkammern über die Zulässigkeit der Abgabe informiert.
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