Apotheke wegen falsch deklarierter Masken abgemahnt
Ein Verbraucher meldete der Verbraucherzentrale, dass in einer Apotheke einfache Mund-Nasen-Masken fälschlicherweise mit dem Zusatz „N95-Filter 95% - FFP2-Klasse“ beworben wurden. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mahnte den Apotheker daraufhin ab. „FFP2-Masken müssen gewisse Standards erfüllen“, erklärt Peter Grieble, Gesundheitsexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, „Verbraucher müssen sich hier auf die Aussage der Apotheke verlassen können.“
Der Hersteller hatte die Masken nicht als FFP2-Masken beworben
Der Hersteller selbst hatte die Masken nicht als FFP2-Masken beworben, die Apotheke behauptete dies auf einem anscheinend selbst ausgedruckten Schild. Während einfache Alltagsmasken vor allem andere Menschen vor Infektionen schützen, sorgen Filtermasken wie die FFP2-Maske auch bei den Trägern für einen höheren Schutz. Die Verbraucherzentrale mahnte die Apotheke daraufhin ab, diese gab eine Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, die Masken künftig korrekt auszuzeichnen.
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