Neuer Zeitplan für digitale Gesundheitsanwendungen

Apps auf Rezept: Elektronische Verordnung frühestens 2026

ao
Politik
Ärztinnen und Ärzte müssen digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) frühestens ab Anfang 2026 elektronisch verordnen. Das sieht ein neuer Zeitplan vor, auf den sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) geeinigt haben.

Nach Informationen der KBV war die Umstellung der Verordnung der DiGA per Gesetz ursprünglich zum 1. Januar 2025 vorgesehen. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte jedoch Ende 2024 mitgeteilt, dass die Einführung verschoben werden muss, da nicht alle technischen Voraussetzungen vorlagen.

Nun haben KBV und GKV-Spitzenverband im Bundesmantelvertrag geregelt, wie DiGA in den Praxen elektronisch verordnet werden, und auch einen Zeitplan festgelegt. Demnach müssen die Software-Anbieter die elektronische Verordnung spätestens bis zum Jahresende in ihren Systemen umsetzen und dies der KBV nachweisen. Damit haben sie ausreichend zeitlichen Vorlauf, um die erforderlichen Software-Module auf den Markt zu bringen; denn Praxen dürfen nur von der KBV zertifizierte DiGA-Verordnungsmodule einsetzen.

Aktuell erfolgt die Erprobung in Hamburg

Bevor die elektronische Verordnung digitaler Gesundheitsanwendungen bundesweit zum Einsatz kommt, soll sie erprobt werden. Dies erfolgt laut gematik seit Mitte Mai mehrere Monate lang in der Modellregion Hamburg und Umland. Danach sollen die Ergebnisse ausgewertet werden. Das Ministerium entscheidet nach Angaben der KBV dann über das weitere Vorgehen.

Erst wenn das BMG die verpflichtende Nutzung für die Praxen bekanntgibt, soll die bundesweite Einführung beginnen. Pflicht wird die elektronische Verordnung für digitale Gesundheitsanwendungen zwölf Wochen nach Beginn des Quartals, das auf die Bekanntgabe des BMG folgt – frühestens jedoch zu Beginn des ersten Quartals 2026.

Bei technischen Problemen gelten für DiGA laut KBV die gleichen Ausnahmen wie beim elektronischen Rezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel: Ist die Ausstellung oder Übermittlung aus technischen Gründen im Einzelfall nicht möglich, können Ärzte und Psychotherapeuten das Formular 16 nutzen. Dies gilt auch bei Haus- und Heimbesuchen oder wenn die Versichertennummer im Ersatzverfahren nicht bekannt ist.

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