Arbeitsunfähig - zu 25, 50 oder zu 75 Prozent?
Das 279-seitige Gutachten des Sachverständigenrats mit dem Titelhttp://www.svr-gesundheit.de/fileadmin/GA2015/SVR_Sondergutachten_2015_Krankengeld.pdf _blank external-link-new-windowenthält eine Vielzahl von Empfehlungen an den Gesetzgeber. Darunter auch die "Einführung einer Teilarbeitsunfähigkeit und eines Teilkrankengelds".
Vergleichbar zum System in Schweden soll es künftig auch in Deutschland möglich sein, "die im Rahmen einer Krankschreibung festgestellte Arbeitsunfähigkeit prozentual zu differenzieren. Die Einstufung könnte dabei auf 100, 75, 50 oder 25 Prozent Arbeitsunfähigkeit erfolgen." Die Höhe des Krankengelds würde dann analog zur prozentualen Reduktion der Arbeitsfähigkeit berechnet, schreibt der Sachverständigenrat weiter. Und: Die Festlegung der graduellen Arbeitsunfähigkeit solle im Konsens mit dem Betroffenen ärztlich festgestellt und bei einer Veränderung des Gesundheitszustands angepasst werden.
Differenziert statt alles oder nichts
Gegenüber der derzeit in Deutschland praktizierten Alles-oder-nichts-Regelung (entweder „gesund“ oder zu 100 Prozent arbeitsunfähig) schaffe eine "differenzierte Ausgestaltung die Nutzung des verbleibenden ,Restleistungsvermögens' und vermeidet die sozialen und finanziell negativen Folgen einer unnötig verzögerten Wiedereingliederung ins Erwerbsleben". Erwünschter Begleiteffekt: die Kassen bekämen möglicherweise ihre stetig wachsenden Krankengeldausgaben (2014 waren es rund 10,6 Milliarden Euro) in den Griff. Wäre ein Arbeitnehmer zum Beispiel statt zu 100 Prozent nur zur 75 Prozent arbeitsunfähig und zu 25 Prozent arbeitsfähig, bekäme er ein Viertel seines Lohns vom Arbeitgeber und nur den Restanteil von der Krankenkasse.
Darüber hinaus empfehlen die Sachverständigen eine Präzisierung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Dann wäre nur noch die Angabe einer einzigen arbeitsunfähigkeitsbegründenden Hauptdiagnose zu möglich. Aktuell können Ärzte mehrere Diagnosen ohne Gewichtung auf dem Formular angeben.