Assistent behandelt, Zahnarzt rechnet ab?
Ja, urteilten die Richter am Oberlandesgericht München. Und zwar, wenn der Zahnarzt den Patienten vor Behandlungsbeginn auf die Behandlung durch den Assistenten beziehungsweise den angestellten Kollegen hinweist. Erhebt der Patient keine Einwände, ist dies als Zustimmung zu werten, sagten die Richter.
Im vorliegenden Fall übernahm ein Sohn als angestellter Zahnarzt Teile der Behandlung des Vaters, was dieser auch zu Beginn der Behandlung dem Patienten mitgeteilt hatte. Der Patient hatte keine Einwände, erst als er die Abrechnung erhielt, war er dagegen.
Nach Ansicht der Richter zählen zu den Leistungen des Zahnarztes nicht nur die, die von ihm selbst erbracht werden, sondern auch solche, die für ihn von anderen Kollegen übernommen werden, ohne dass diese selbstständig abrechnungsberechtigt sind. Dies gilt für angestellte Zahnärzte wie auch – wie in diesem Fall – für Vorbereitungsassistenten. Wünschen Patienten ausdrücklich die Behandlung durch den Praxisinhaber, ist dem aber nachzukommen.
OLG MünchenUrteil vom 22. Juni 2016Az.: 20 U 171/16