Assistenzhunde dürfen auch in die Zahnarztpraxen
Das Behindertengleichstellungsgesetz regelt seit 2021, dass Menschen mit Behinderungen die Begleitung durch ihren Assistenzhund „für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen nicht verweigert werden darf“. Das hält Paragraf 12e Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes fest.
Damit Assistenzhunde schnell und einfach als solche zu erkennen sind, sieht die 2023 in Kraft getretene Assistenzhundeverordnung ein einheitliches Kennzeichen für sie vor sowie einen Ausweis für die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft. Beides wird nur staatlich anerkannten oder zertifizierten Assistenzhunden erteilt. Für Arzt- und Zahnarztpraxen und andere Adressaten der gesetzlichen Regelung soll somit leicht erkennbar sein, dass die Tiere gut ausgebildete und offiziell anerkannte Assistenzhunde sind.
Leider hätten Menschen mit Assistenzhunden trotz der gesetzlichen Regelungen noch immer Schwierigkeiten, wenn sie ihren Assistenzhund zum Beispiel zu einem Arztbesuch mitnehmen möchten, meldet das BMG. Das liege auch daran, dass die gesetzlichen Regelungen in vielen Einrichtungen des Gesundheitswesen noch nicht ausreichend bekannt sind.
Darum will auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Öffentlichkeit noch einmal für die Regelungen sensibilisieren und bittet um die Bereitstellung der nötigen Informationen dazu auf offiziellen Webseiten. Das BMAS stellt hier außerdem wissenswerte Informationen rund um Assistenzhunde zusammen.