AU per Telefon wahrscheinlich für 14 Tage möglich
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband hatten am 9. März in Abstimmung mit dem G-BA anlässlich der gegenwärtigen COVID-19-Ausbreitung eine befristete Regelung in § 31 BMV-Ä vereinbart. Die Regelung dient der Entlastung der Vertragsarztpraxen sowie der Verhinderung der Ausbreitung des COVID-19-Virus über die Wartezimmer der Arztpraxen.
Danach kann die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für Versicherte mit nur leichter Symptomatik in Bezug auf Erkrankungen der oberen Atemwege und ohne Vorliegen eines begründeten Infektionsverdachts auf COVID-19 auch aufgrund telefonischer Anamnese erfolgen. Konkret können betroffene Patienten auf diesem Weg eine Bescheinigung auf Arbeitsunfähigkeit bis maximal sieben Tage ausgestellt bekommen. Die Vereinbarung galt ab dem 9. März zunächst für vier Wochen.
Verlängerung des Zeitraums von 7 auf 14 Tage geplant
Der G-BA will voraussichtlich in der kommenden Woche entscheiden, ob die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von bis zu 14 Kalendertagen erfolgen kann.
Der gefasste Beschluss zur Änderung der AU-RL tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger rückwirkend zum 9. März 2020 in Kraft. Der Beschluss ist vorerst bis zum 4. Mai 2020 befristet.