BAG stärkt Kündigungsschutz in der Elternzeit
Folgender Fall liegt dem Urteil des BAG zugrunde: Ein Angestellter hatte seine Elternzeit bereits frühzeitig für mehrere voneinander getrennte Zeitabschnitte beantragt. Zwischen zwei der Zeiträume sprach dessen Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung aus, ohne zuvor die nach § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) erforderliche Zustimmung der zuständigen Behörde einzuholen. Er war der Auffassung, der besondere Kündigungsschutz gelte lediglich vor dem ersten Elternzeitabschnitt.
Das BAG folgte dieser Argumentation nicht. Die Richter stellten klar, dass der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG vor jedem einzelnen beantragten Elternzeitabschnitt erneut entsteht. Das gilt selbst dann, wenn sämtliche Elternzeiten bereits in einem einzigen Antrag beantragt wurden.
Der Kündigungsschutz beginnt grundsätzlich acht Wochen vor dem jeweiligen Beginn der Elternzeit (bei Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr) und verhindert immer den Ausspruch einer Kündigung ohne behördliche Zustimmung.
Arbeitgeber sollten daher Kündigungen im Zusammenhang mit einer beantragten Elternzeit besonders sorgfältig vorbereiten, rät der Fachanwalt für Arbeitsrecht Peter A. Aßmann aus Bonn.
Vor jeder Kündigung sei zu prüfen,
ob Elternzeit beantragt wurde,
wann der nächste Elternzeitabschnitt beginnt,
ob der besondere Kündigungsschutz bereits eingreift und
ob eine behördliche Zustimmung erforderlich ist.
Fehler in diesem Bereich führten häufig dazu, dass eine Kündigung bereits aus formellen Gründen unwirksam ist, so sein Hinweis.
Für Beschäftigte bringe die Entscheidung erhebliche Vorteile, erklärt Aßmann:
Jeder beantragte Elternzeitabschnitt löst einen neuen besonderen Kündigungsschutz aus.
Arbeitgeber können den gesetzlichen Schutz nicht dadurch umgehen, dass sie zwischen mehreren Elternzeitabschnitten kündigen.
Der besondere Kündigungsschutz kann sogar dann greifen, wenn der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz noch nicht anwendbar ist.
Wer als Arbeitnehmer während der Elternzeit oder kurz vor deren Beginn eine Kündigung erhält, sollte diese daher umgehend arbeitsrechtlich überprüfen lassen, empfiehlt Aßmann.
Fazit
„Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts stärkt den Schutz von Familien und schafft zugleich mehr Rechtssicherheit. Arbeitgeber sollten ihre Personalentscheidungen sorgfältig prüfen, während Arbeitnehmer ihre Rechte kennen und rechtzeitig wahrnehmen sollten“, erklärt der Anwalt.
Der besondere Kündigungsschutz entsteht vor jedem beantragten Elternzeitabschnitt und kann eine Kündigung ohne behördliche Zustimmung unwirksam machen.
Gerade im Kündigungsschutzrecht entscheiden häufig wenige Tage oder einzelne formale Voraussetzungen über die Wirksamkeit einer Kündigung. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann daher wichtig sein.
Bundesarbeitsgericht (BAG)
Az.: 2 AZR 213/25
Urteil vom 18. Juni 2026
Vorinstanz
Landesarbeitsgericht Hamm
Az.: 11 SLa 394/25
Urteil vom 5. November 2025







