Der Bundesgerichtshof urteilt

Bearbeitungsgebühren für Praxiskredite sind unrechtmäßig

nb/pm
Praxis
Erheben Banken in Darlehensverträgen für Unternehmer eine Bearbeitungsgebühr, ist dies unzulässig, entschied unlängst der Bundesgerichtshof (BGH). Das betrifft auch Verträge zur Praxisfinanzierung.

Der Bundesgerichtshofs hat in zwei Verfahren entschieden, dass laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen, die zwischen Kreditinstituten und Unternehmern geschlossen wurden, unwirksam sind. Derartige Klauseln benachteiligen den Kreditnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, befanden die Richter.

In beiden Verfahren hatten die jeweiligen Banken im Darlehensvertrag Formularklauseln vorgesehen, wonach der Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges "Bearbeitungsentgelt" bzw. eine "Bearbeitungsgebühr" zu entrichten hat. Im ersten Fall forderte die Bank ein "Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss" in Höhe von 10.000 Euro" (Az.: IX ZR 562/15), im anderen Fall wurde eine "einmalige, sofort fällige, nicht laufzeitabhängige Bearbeitungsgebühr für das Darlehen" in Höhe von 13.500 Euro erhoben (Az.: IX ZR 233/16).

Für Verbraucherdarlehen hatte der BGH bereits im Oktober 2014 entschieden, dass Banken keine Bearbeitungs- oder Abschlussgebühren für Darlehensverträge verlangen können. Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unwirksam - seit den Urteilen vom 4. Juli 2017 gilt dies auch für Unternehmer.

Unternehmer müssen genauso geschützt werden wie Verbraucher!

Die Argumentation des Gerichts: Bearbeitungsentgelte widersprechen dem Grundgedanken des Gesetzes. Demnach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie "den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen".

Die Banken hielten dagegen, Unternehmen müssten nicht so stark durch das Gesetz geschützt werden wie private Kunden - dem widersprachen die Richter: "Dass ein Unternehmer möglicherweise eine sich aus verschiedenen Entgeltkomponenten ergebende Gesamtbelastung besser abschätzen kann, belegt nicht die Angemessenheit der Klausel bei Verwendung gegenüber Unternehmern." Der Schutzzweck des § 307 BGB - nämlich die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen - gelte auch zugunsten eines "informierten und erfahrenen Unternehmers", urteilte das Gericht. 

BundesgerichtshofAz.: IX ZR 562/15 und IX ZR 233/16Urteile vom 4. Juli 2017

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