Behandlungsfehler: Schlichteranruf stoppt Verjährung
Wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruheurteilte, hemmt bereits der Antrag auf Schlichtung die Verjährungsfrist von drei Kalenderjahren. Die Frist beginnt, wenn der Patient Kenntnis von einem Schaden erhält, der mit einer fehlerhaften Behandlung zusammenhängt, etwa durch Hinweis eines nachbehandelnden Arztes. Beendet ist die Hemmung - also die Unterbrechung der Verjährungsfrist - den Richtern zufolge „sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahren“.
Das notwendige Einvernehmen zwischen den Parteien werde "unwiderleglich vermutet", wenn es sich um eine „branchengebundene Gütestelle“ handelt. Das sei bei den Schlichtungsstellen der Ärztekammern der Fall, so das Gericht. Ob der Schlichtungsantrag nach der Verfahrensordnung der jeweiligen Schlichtungsstelle unzulässig oder unbegründet ist, sei "grundsätzlich unerheblich".
Ein Kommissionsverfahren ist damit rechtlich nicht mehr nachteilig für Patienten, und zwar auch dann nicht, wenn die Gutachterverfahren sehr lange dauern. Ob die Haftpflichtversicherung des Arztes oder der Arzt selbst einem Verfahren zustimmt, ist für die Unterbrechung der Verjährung nicht entscheidend. Der Arzt kann Vorwürfe demnach nicht mehr einfach aussitzen.
Experten zufolge hat der BGH damit einige Fallstricke für Patienten beseitigt - denn sie mussten zuvor stets vor dem Verlauf eines lang dauernden Begutachtungsverfahren befürchten, dass die sich aus dem Behandlungsfehler ergebenden Ansprüche und Forderungen verjähren. Jetzt sollen sie nicht mehr unter zeitlichen Zugzwang geraten.
Bundesgerichtshof (BGH)Urteil vom 13.2.17Az.: VI ZR 239/15