Behörden fragen immer öfter Kontodaten ab
Nach Informationen der "Süddeutschen Zeitung" (Freitag) lassen neben den Finanzämtern besonders häufig Gerichtsvollzieher prüfen, wer über welche Konten oder Wertpapierdepots verfügt.
48.000 Anfragen
Das zuständige Bundeszentralamt für Steuern habe 2013 knapp 142.000 dieser Kontenabfragen verzeichnet, heißt es in dem Bericht. Die Zahl habe sich damit im Vergleich zu 2012 verdoppelt. Im ersten Quartal des neuen Jahres sei sie weiter gewachsen - von gut 24.000 auf mehr als 48.000 Anfragen.
Seit 2005 haben Behörden die Möglichkeit, Kontodaten abzufragen, um etwa Sozialkassen- oder Steuerbetrüger aufzuspüren. Die Anfragen dürfen Steuerbehörden ebenso stellen wie die für die Hartz-IV-Empfänger verantwortlichen Jobcenter oder Ämter, die für die Genehmigung von Bafög, Sozialhilfe und Wohngeld zuständig sind. Sie können Name, Geburtsdatum, Adresse und Kontonummer des Bankkunden, nicht aber den Kontostand in Erfahrung bringen.
Kreis der Zugriffsberechtigten wird immer größer
Der Kreis der Zugriffsberechtigten wurde im Laufe der Jahre immer mehr erweitert, seit Anfang 2013 gehören auch Gerichtsvollzieher dazu. Sie dürfen Auskünfte bei der Rentenversicherung, beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Kraftfahrt-Bundesamt über Arbeitsverhältnisse, Konten und Fahrzeuge einholen, wenn sich die Ansprüche des Gläubigers auf mehr als 500 Euro belaufen.
Dieses Instrument werde vor allem bei unkooperativen Schuldnern genutzt, die keine Vermögensauskunft vorgelegt haben, sagte Detlef Hüermann, Bundesgeschäftsführer des Deutschen Gerichtsvollzieherbunds, der "Süddeutschen Zeitung".
Bundesdatenschutzbeauftragte rügt amtliche Neugierde
Die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff sieht die amtliche Neugierde kritisch. Prüfungen der Aufsichtsbehörden hätten ergeben, dass oft sogar die Begründungen für den konkreten Abruf fehlten und die Betroffenen nicht benachrichtigt würden, kritisierte sie. Voßhoff sieht den Gesetzgeber deshalb "in der Pflicht, die Befugnis zum Kontenabruf zu überprüfen und auf das unbedingt erforderliche Maß zurückführen".