Mitarbeiterfortbildungen

Bei Boni wird Lohnsteuer fällig!

sg/pm
Praxis
Vereinbart ein Zahnarzt mit seiner ZFA von vornherein, dass er die Kosten für ihre Fortbildung übernimmt, zahlt sie dafür keine Lohnsteuer - anders sieht es aus, wenn die Fortbildung an Bedingungen geknüpft ist. Dies teilt die Oberfinanzdirektion (OFD) Nordrhein-Westfalen mit.

Wird die Weiterbildung "im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers" durchgeführt, führt diese Kostenübernahme nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Mitarbeiters. Dies gelte auch, wenn der Arbeitnehmer der Rechnungsempfänger ist und der Arbeitgeber die Übernahme oder den Ersatz der Aufwendungen vor Vertragsabschluss schriftlich zugesagt hat.

Anders verhält es sich, wenn der Zahnarzt seine Unterstützung an eine Bedingung knüpft, wie etwa den erfolgreichen Abschluss in Form einer bestandenen Prüfung. Unter diesen Voraussetzungen handelt es sich bei der Zahlung um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Hier handele es sich dann "eher um eine Art 'Bonus' und nicht um eine bedingungslose, von vornherein vereinbarte Kostenübernahme."

Steuerexperten verweisen darauf, dass die Rechnung auf den Zahnarzt als Arbeitgeber ausgestellt werden sollte, damit die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind.

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