Benachteiligte Regionen erhalten Gesundheitskioske
Der erste kursierende, mehr als 50 Seiten umfassende Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG) wurde gestern bekannt. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) will mit der Gesetzesinitiative eine regional vernetzte, kooperative Gesundheitsversorgung fördern. Zentrale Inhalte sollen der Aufbau von Gesundheitskiosken, die Gründung sogenannter Gesundheitsregionen durch Kommunen und Krankenkassen sowie eine stärkere Patientenvertretung im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) sein.
Der Entwurf sieht vor, dass in besonders benachteiligten Regionen und Stadtteilen niedrigschwellige Beratungsangebote für Behandlung und Prävention, sogenannte Gesundheitskioske, etabliert werden können. Diese sollen von Kommunen und gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) unter Beteiligung der privaten Krankenversicherung (PKV) errichtet werden. Dabei soll das Initiativrecht bei den Kommunen liegen. Die Finanzierung soll zwischen den Kommunen (20 Prozent) auf der einen sowie GKV (74,5 Prozent) und PKV (5,5 Prozent) auf der anderen Seite aufgeteilt werden. Perspektivisch sollen insbesondere Pflegefachkräfte mit Heilkundekompetenz im Sinne des sogenannten community health nursing die Leitung der Gesundheitskioske übernehmen.
Betriebskosten tragen Kassen und Kommunen zu gleichen Teilen
Zu den Aufgaben der Kioske sollen unter anderem die Vermittlung von Leistungen der medizinischen Behandlung, Prävention und Gesundheitsförderung und Anleitung zu deren Inanspruchnahme gehören. Auch allgemeine Beratungs- und Unterstützungsleistungen zur medizinischen und sozialen Bedarfsermittlung sollen dazu gehören – etwa zur Vermittlung von Terminen oder konkreten Leistungsangeboten. Dazu soll auch die Klärung gesundheitlicher und sozialer Angelegenheiten gehören.
Ferner sollen Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit Kommunen auf deren Antrag hin einen Gesundheitsregionenvertrag schließen können. Aufgaben einer Gesundheitsregion könnten insbesondere die Bildung von Netzwerken und Kooperationen der regionalen Versorger und des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie die Sicherstellung einer vernetzten und koordinierten Versorgung über Sektorengrenzen hinweg sein. Die Investitions- und Betriebskosten dazu sollen die Kassen einerseits und die beteiligten Kommunen andererseits zu gleichen Teilen tragen, so der Vorschlag.
Gründung von MVZ durch Kommunen wird erleichtert
Außerdem ist geplant, Primärversorgungszentren zu etablieren. Damit will der Gesetzgeber den Herausforderungen in der hausärztlichen Versorgung insbesondere in ländlichen und strukturschwachen Regionen begegnen und – neben der regulären hausärztlichen Versorgung – den besonderen Bedürfnissen älterer und multimorbider Patientinnen und Patienten gerecht werden. Sie sollen als attraktive Beschäftigungsmöglichkeit für Hausärztinnen und Hausärzte auch die Bereitschaft zur Niederlassung in diesen Regionen steigern, heißt es in dem Entwurf.
Eine weitere Regelung betrifft die Pflege. Deren Interessensvertretung soll im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) gestärkt werden. Dazu sollen die Berufsorganisationen der Pflegeberufe ein Antrags- und Mitberatungsrechtbei den Richtlinien und Beschlüssen über die Qualitätssicherung sowie bei weiteren Aufgabenbereichen des G-BA erhalten, die die Berufsausübung der Pflegeberufe betreffen. Ferner soll laut Entwurf die Patientenvertretung das Recht erhalten, eine Beschlussfassung im Plenum einmalig zu verhindern, wodurch eine erneute Auseinandersetzung mit den bestehenden Bedenken oder Einwänden der Patientenvertretung in den Gremien des G-BA erfolgen soll.
Und um die Gründung von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) durch Kommunen zu erleichtern, sieht der Gesetzesentwurf für die Zulassung eines MVZ als GmbH die Möglichkeit vor, die gesetzlich vorgesehenen Sicherheitsleistungen der Höhe nach zu begrenzen. Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass die Verwendung von Mitteln des Strukturfonds zur Förderung der vertragsärztlichen Versorgung nicht von der Feststellung einer Unterversorgung oder eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs abhängt.