Berlin: Wirtschaftlichkeitsprüfungen rechtswidrig
Wie die Initiative Unabhängige Zahnärzte Berlin (IUZB) berichtet, schlossen sich die Richter der Argumentation des Klägers an und beanstandeten die Prüfmethode nach Durchschnittswerten. Bei diesem Verfahren werden die Fallkosten des geprüften Zahnarztes mit den Durchschnittsfallkosten aller Berliner Zahnärzte verglichen. Das Gericht bemängelte, dass diese Praxis nicht zwischen den Kassen und der KZV vereinbart sei und deshalb auch nicht angewendet werden dürfe.
Nach den Worten des Vorsitzenden des beklagten Beschwerdeausschusses habe man in der Vergangenheit diese Form der Prüfung gewählt, weil die anfallende Arbeit anders nicht zu schaffen gewesen wäre. Das Gericht blieb bei seiner Haltung: Es verwies auf die Pflicht der Selbstverwaltung, Strukturen zu schaffen, innerhalb derer die anfallenden Aufgaben bewältigt werden können.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Unabhängig davon rät der IUZB Zahnärzten, gegen die ein Wirtschaftlichkeitsprüfverfahren läuft, zur Wahrung ihrer Rechte gegen einen Prüfbescheid der Prüfungsstelle Widerspruch einzulegen. Dafür gelte eine Frist von einem Monat. Zur Begründung genüge ein Verweis auf das Urteil zu diesem Gerichtsaktenzeichen. Sollte bereits eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses vorliegen, könne der Zahnarzt noch Klage beim Sozialgericht erheben - auch dort genüge für die Begründung der Hinweis auf das ergangene Urteil.
Sozialgericht BerlinAz.: S 79 KA 327/14Urteil vom 30. September 2015