Berufsschülerin: Keine Maske – kein Präsenzunterricht!
Im Streit um das Tragen einer Maske im Unterricht ist eine Berufsschülerin in Sachsen gerichtlich unterlegen. Die Auszubildende einer medizinischen Einrichtung hatte für die Teilnahme am Präsenzunterricht ein ärztliches Attest vorgelegt, wonach sie von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sei. Sie nahm im Rahmen ihrer Ausbildung am Berufsschulunterricht teil.
Kein Präsenzunterricht ohne Mund-Nasen-Bedeckung
Die Auszubildende erschien ohne Mund-Nasen-Bedeckung, die Vertreter der Berufsschule verwehrten ihr daraufhin die Teilnahme am Unterricht. Die Auszubildende beantragte mit einer einstweiligen Verfügung, dass ihr die Teilnahme am Präsenzunterricht ermöglicht werde.
Der für Rechtsstreitigkeiten aus Unterrichtsverträgen zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden wies die sofortige Beschwerde zurück und entschied, dass ihr Unterrichtsausschluss nicht zu bestanden ist. Die Begründung: Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung habe die Ausnahme von der Sächsischen Corona-Schutzverordnung nicht glaubhaft machen können.
Richter stellten Glaubhaftigkeit des Attests infrage
Aus dem Attest müsse sich nachvollziehbar ergeben, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Trageflicht in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Relevante Vorerkrankungen seien konkret zu bezeichnen. Zudem müsse im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist. Diesen Anforderungen würden die vorgelegten Atteste nicht genügen. Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel möglich.
OLG DresdenAz.: 6 W 939/20Beschluss vom 6. Januar 2021