Beschluss über telefonische AU wird vorgezogen
Die Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) konnte kurzfristig auf die Tagesordnung für die Sitzung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) am 7. Dezember 2023 gesetzt werden, weil das Gremium mit seinen Beratungen in dieser Angelegenheit „schneller vorangekommen war“, teilte eine Sprecherin des G-BA gegenüber zm-online mit.
Bei einer Annahme des Beschlusses solle die Regelung sofort in Kraft treten, hatte das ARD-Hauptstadtstudio unter Berufung auf den G-BA berichtet.
Nur bei leichten Symptomen möglich
Laut gesetzlichem Auftrag soll die Krankschreibung via Telefon nur für Patientinnen und Patienten möglich sein, die in der kontaktierten Praxis bekannt sind. Zudem soll die Regelung nicht – wie während der Pandemie der Fall – bei schweren Erkrankungen der oberen Atemwege in Anspruch genommen werden können, sondern nur, wenn keine schweren Symptome vorliegen.
„Ziel des Gesetzgebers war es, kranken Patientinnen und Patienten den Weg in die Arztpraxis zu ersparen und den Praxen durch die telefonische Kontaktaufnahme die Arbeit zu erleichtern“, so die Sprecherin des G-BA. Der Ausschuss hatte vergangenen Sommer im Zuge des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes (ALBVVG) den Auftrag erhalten, die telefonische Krankschreibung dauerhaft in der AU-RL zu implementieren.
Das letzte Wort hat das BMG
Nimmt der G-BA die Regelung am 7. Dezember an, muss sie vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) geprüft und anschließend im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. „Dabei ist insbesondere wegen der arbeits- und sozialrechtlichen sowie wirtschaftlichen Bedeutung der Regelungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie für die Beteiligten besondere Sorgfalt erforderlich“, erklärt eine Sprecherin des Ministeriums auf Anfrage von zm-online. „Ein Hinwirken auf eine noch weiter beschleunigte Beschlussfassung des G-BA ist vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht.“
Die Praxis bei telefonischen Krankschreibungen während der Pandemie seien anlassbezogene „räumlich begrenzte und zeitlich befristete Ausnahmen von den Regelungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie“ gewesen, führt die BMG-Mitarbeiterin weiter aus: „Diese Sonderregelungen ließen sich mit dem epidemischen Ausbruchsgeschehen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und mit der Infektionsdynamik einhergehenden Gefährdungslagen rechtfertigen. Eine vergleichbare (pandemische) Ausnahmesituation, die gegebenenfalls eine Wiedereinführung der 'Corona-Sonderregelungen' erfordern könnte, lässt sich aktuell nicht erkennen.“