Gemeinsamer Bundesausschuss

Beschluss über telefonische AU wird vorgezogen

Susanne Theisen
Politik
Bis Ende Januar 2024 sollte der Gemeinsame Bundesausschuss eine neue Richtlinie erstellen, die die telefonische Krankschreibung dauerhaft ermöglicht. Nun könnte diese bereits früher kommen.

Die Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) konnte kurzfristig auf die Tagesordnung für die Sitzung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) am 7. Dezember 2023 gesetzt werden, weil das Gremium mit seinen Beratungen in dieser Angelegenheit „schneller vorangekommen war“, teilte eine Sprecherin des G-BA gegenüber zm-online mit.

Bei einer Annahme des Beschlusses solle die Regelung sofort in Kraft treten, hatte das ARD-Hauptstadtstudio unter Berufung auf den G-BA berichtet.

Nur bei leichten Symptomen möglich

Laut gesetzlichem Auftrag soll die Krankschreibung via Telefon nur für Patientinnen und Patienten möglich sein, die in der kontaktierten Praxis bekannt sind. Zudem soll die Regelung nicht – wie während der Pandemie der Fall – bei schweren Erkrankungen der oberen Atemwege in Anspruch genommen werden können, sondern nur, wenn keine schweren Symptome vorliegen.

„Ziel des Gesetzgebers war es, kranken Patientinnen und Patienten den Weg in die Arztpraxis zu ersparen und den Praxen durch die telefonische Kontaktaufnahme die Arbeit zu erleichtern“, so die Sprecherin des G-BA. Der Ausschuss hatte vergangenen Sommer im Zuge des Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetzes (ALBVVG) den Auftrag erhalten, die telefonische Krankschreibung dauerhaft in der AU-RL zu implementieren.

Das letzte Wort hat das BMG

Nimmt der G-BA die Regelung am 7. Dezember an, muss sie vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) geprüft und anschließend im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. „Dabei ist insbesondere wegen der arbeits- und sozialrechtlichen sowie wirtschaftlichen Bedeutung der Regelungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie für die Beteiligten besondere Sorgfalt erforderlich“, erklärt eine Sprecherin des Ministeriums auf Anfrage von zm-online. „Ein Hinwirken auf eine noch weiter beschleunigte Beschlussfassung des G-BA ist vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht.“

Die Praxis bei telefonischen Krankschreibungen während der Pandemie seien anlassbezogene „räumlich begrenzte und zeitlich befristete Ausnahmen von den Regelungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie“ gewesen, führt die BMG-Mitarbeiterin weiter aus: „Diese Sonderregelungen ließen sich mit dem epidemischen Ausbruchsgeschehen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und mit der Infektionsdynamik einhergehenden Gefährdungslagen rechtfertigen. Eine vergleichbare (pandemische) Ausnahmesituation, die gegebenenfalls eine Wiedereinführung der 'Corona-Sonderregelungen' erfordern könnte, lässt sich aktuell nicht erkennen.“

Melden Sie sich hier zum zm Online-Newsletter an

Die aktuellen Nachrichten direkt in Ihren Posteingang

zm Online-Newsletter


Sie interessieren sich für einen unserer anderen Newsletter?
Hier geht zu den Anmeldungen zm starter-Newsletter und zm Heft-Newsletter.