Bundesgerichtshof

BGH hebt Urteil gegen falsche Narkoseärztin auf

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Gesellschaft
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Schuldspruch gegen eine wegen Mordes und versuchten Mordes angeklagte falsche Ärztin wegen sachlich-rechtlicher Fehler aufgehoben und an das zuständige Landesgericht zurückverwiesen.

Die heute 53-jährige Angeklagte arbeitete ab Ende 2015 in einem Krankenhaus als Ärztin, nachdem sie sich dort mit einer gefälschten Approbationsurkunde und einem getürkten Lebenslauf beworben hatte. Nach den Feststellungen des Landgerichts Kassel hatte sie nie Medizin studiert. In der Folge arbeitete die Frau zunächst in der Inneren Abteilung, bevor sie zwischen März 2016 und November 2017 in der Anästhesie tätig war und bei vielen Operationen als Narkoseärztin eingesetzt wurde. Die dabei von ihr begangenen Fehler sind Grundlage der ihr angelasteten Körperverletzungs- und Tötungsdelikte.

Aufgehoben wurde die Verurteilung in drei Fällen wegen Mordes und in 13 Fällen wegen versuchten Mordes

Das Landgericht Kassel hat die Angeklagte wegen Mordes in Tateinheit mit unerlaubtem Verabreichen von Betäubungsmitteln in drei Fällen, versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Verabreichen von Betäubungsmitteln in zehn Fällen, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Verabreichen von Betäubungsmitteln in drei Fällen, Betrugs mit Urkundenfälschung und Missbrauch von Berufsbezeichnungen in zwei Fällen sowie wegen Missbrauchs von Titeln und Berufsbezeichnungen in vier Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Außerdem hatten die Richter eine Einziehungsentscheidung getroffen.

Dieses Urteil hielt der Revision jedoch nur teilweise stand, stellten die Obersten Richter in Karlsruhe fest und hoben den Schuldspruch in drei Fällen wegen Mordes und in 13 Fällen wegen versuchten Mordes auf. Das Landgericht habe zwar zutreffend erkannt, dass die hier gegebene objektive Gefährlichkeit der Tathandlung wesentlicher Indikator sowohl für das Wissens- als auch für das Willenselement des bedingten Tötungsvorsatzes ist: „Es hat aber weder in allen Fällen eine tatzeitbezogene Prüfung des Tötungsvorsatzes durchgeführt noch vorsatzkritische Umstände, die sich aus dem Verhalten der Angeklagten bei den durchgeführten Operationen und ihrer Persönlichkeitsstruktur ergaben, hinreichend in den Blick genommen“, begründeten sie ihre Entscheidung.

Die Aufhebung der Einzelstrafen in 13 Fällen entziehe sowohl dem Gesamtstrafenausspruch als auch der Feststellung der besonderen Schwere der Schuld die Grundlage. Der BGH vewies den Fall daher an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurück. Dabei würde der Nachweis eines zumindest „bedingten Vorsatzes“ bei nur einem der tödlichen Fälle ausreichen, um an der Verurteilung wegen Mordes festzuhalten.

Bundesgerichtshof
Az.: 2 StR 468/22
Urteil vom 20. Februar 202

Vorinstanz: Landgericht Kassel
Az.: 6 Ks 1622 Js 24089/19
Urteil vom 25. Mai 2022

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