jameda-Urteil

BGH weist Zahnarzt-Ehepaar ab

Martin Wortmann
Praxis
Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat im seit Jahren andauernden Streit um die Löschung von Profilen beim Bewertungsportal jameda entschieden: Zahnärzte und Ärzte müssen sich mit einer Listung auch gegen ihren Willen abfinden.

Danach hat jameda die rechtlichen Voraussetzungen hierfür inzwischen wohl erfüllt. Konkret urteilten die Karlsruher Richter zwar, dass 2018 die Anforderungen noch nicht erfüllt waren und ein Zahnarzt-Ehepaar sich daher austragen lassen konnte. Den Antrag, trotz zahlreicher Änderungen der jameda-Seiten auch eine Wiederaufnahme dauerhaft zu unterlassen, wiesen die Karlsruher Richter aber ab.

Jameda darf zahlende Ärzte besserstellen

Entsprechend hatte am 14. November 2019 das Oberlandesgerichts (OLG) Köln entschieden. Die Revisionen einer Parodontologin und eines Oralchirurgen aus dem Rheinland, die möglichst dauerhaft aus der Ärzteliste bei jameda gestrichen bleiben wollten, blieben nun ohne Erfolg. Die Gründe hierfür nannte der BGH allerdings noch nicht.

Ein Portal darf grundsätzlich alle Anbieter aufführen

Hintergrund ist aber wohl, dass jameda im Zuge der Auseinandersetzungen seinen Internetauftritt mehrfach geändert hat. Der BGH hatte bereits 2014 bestätigt, dass ein Bewertungsportal grundsätzlich alle Anbieter – jameda also alle Ärzte und Zahnärzte – aufführen darf.

Die Meinungsfreiheit und die Interessen des Betreibers und der Nutzer wögen schwerer als das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der gegen ihren Willen aufgenommenen Ärzte und Zahnärzte. 2018 hatte der BGH allerdings ergänzt, dass dies nur für Bewertungsportale gilt, die die Rolle eines „neutralen Informationsmittlers“ einnehmen.

Keine Werbeplattform für zahlende Kollegen

Darauf hatte jameda umgehend reagiert und insbesondere Anzeigen konkurrierender Ärzte auf den Profilen der nichtzahlenden „Basiskunden“ gelöscht. Gleiches gilt für einen nur bei Basiskunden angegebenen Link zu weiteren Ärzten in der Umgebung. Später wurden auch noch Verweise auf „Fachartikel“ zahlender Kollegen entfernt.

Diese Änderungen entsprechen dem aus dem BGH-Urteil aus 2018 hervorgehenden Anspruch der nicht zahlenden Ärzte und Zahnärzte, dass ihre gegebenenfalls gegen ihren Willen aufgeführten Daten nicht auch noch als Werbeplattform für zahlende Kollegen herhalten müssen.

 

Der nun vom BGH entschiedene Fall spielt noch vor diesen Änderungen. Das OLG Köln und nun auch der BGH haben der Klage daher insoweit stattgegeben, als damals ein Anspruch auf Löschung bestand.

Das Zahnarzt-Paar benannte in 24 Punkten die Nachteile

 Um die inzwischen längst erfolgte Wiederaufnahme zu unterbinden, hatte das Zahnarzt-Paar 24 Punkte benannt, bei denen sie gegenüber zahlenden Kunden weiterhin benachteiligt würden.

Dazu gehört insbesondere die fehlende Möglichkeit für nichtzahlende Basiskunden, ein Foto von sich hochzuladen oder sonst ihr Profil ansprechender zu gestalten. Schon das OLG hatte hier auf den gesellschaftlichen Nutzen solcher Portale verwiesen. Vor diesem Hintergrund seien gewisse Besserstellungen zahlender Kunden nicht zu beanstanden, wenn die Nutzer des Portals erkennen können, dass solche Unterschiede auf die Zahlungen zurückgehen.

gewisse Besserstellungen sind nicht zu beanstanden

Nun hat sich offenbar auch der BGH davon überzeugt, dass dies bei jameda inzwischen der Fall ist. Nähere Urteilsgründe will der BGH allerdings erst zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben.

 

jameda, nach eigenen Angaben das größte Arzt-Bewertungsportal Deutschlands, bewertete das Urteil als Erfolg. „Wir freuen uns, dass die Bundesrichter erneut die gesellschaftlich erwünschte Funktion von Jameda betont haben und damit vollständige Arztlisten als einen wichtigen Beitrag zu einer besseren medizinischen Versorgung anerkennen“, erklärte Geschäftsführer Florian Weiß in München.

 BundesgerichtshofAz.: VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19Urteil vom 12. Oktober 2021

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