BGW aktualisiert Corona-Arbeitsschutzregeln für Praxen
"Die aktuelle Corona-Pandemie ist weiterhin eine Gefahr für die Gesundheit jedes und jeder Einzelnen und betrifft auch die gesamte Arbeitswelt", stellt die BGW klar. In 17 Punkten fasst sie die von ihr am 9. Mai aktualisierten Regeln zum Arbeitsschutzstandard in den ärztlichen und zahnärztlichen Praxen zusammen, Punkt 15 konkretisiert das Tragen von Maske, PSA und Augenschutz bei der Durchführung von gesichtsnahen Tätigkeiten. Laut BGW gelten die Maßnahmen ab sofort.
Bleibt Der Versicherungsschutz bei Verstößen bestehen?
Für den Unfall-Versicherungsschutz ist jedoch allein die Verursachung durch die Tätigkeit maßgeblich. Darauf weist die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hin. Ob bei der Tätigkeit Schutzausrüstung getragen wurde, ist also unerheblich - der Versicherungsschutz bleibt bestehen.
Die gesetzliche Unfallversicherung kann allerdings unter gewissen Voraussetzungen beim Arbeitgeber Regress nehmen. Hier ist das Arbeitgeberrisiko laut BZÄK durch das Sozialrecht im Wesentlichen auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Fälle beschränkt. Auch sind Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber bei Verstößen gegen geltendes Corona-Arbeitsschutzrecht denkbar, so die BZÄK. Schließlich können bei Verstößen Bußgelder bis zu 5.000 beziehungsweise bis zu 30.000 Euro drohen, sofern sich gegen eine behördliche Anordnung widersetzt wird.
Zusammenfassung der aktualisierten BGW-Regeln zum Arbeitsschutzstandard
1. Arbeitsplatzgestaltung
2. Sanitär- und Pausenräume
http://www.bgw-online.de/media/BGW06-13-010(Humanmedizin)
http://www.bgw-online.de/media/BGW06-13-020(Zahnmedizin)
3. Lüftung
Weitere Informationen finden Sie unterhttp://Arbeitsschutzstandard.
4. Hausbesuche und Fahrten mit Dienstfahrzeugen
5. Besondere Infektionsschutzmaßnahmen
Hinweise für die Behandlung der Patienten in zahnärztlichen Praxen finden Sie im „System von Standardvorgehensweisen für Zahnarztpraxen während der Coronavirus-Pandemie“ des Instituts der Deutschen Zahnärzte (IDZ) und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV).
Unaufschiebbare zahnärztliche Behandlungen von Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind oder unter Verdacht stehen, an COVID-19 erkrankt zu sein, sollen in der Regel in zahnärztlichen Behandlungszentren oder Schwerpunktpraxen (benannt von der zuständigen KKZVen) erfolgen. Auch die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hält Informationen bereit.
6. Homeoffice
7. Interne Besprechungen und Schulungen von Beschäftigten
8. Ausreichende Schutzabstände
9. Arbeitsmittel
10. Arbeitszeit- und Pausengestaltung
11. Aufbewahrung von Arbeitsbekleidung und PSA
12. Zutritt praxisfremder Personen
13. Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle unter den Beschäftigten
14. Psychische Belastungen durch Corona minimieren
15. Mund-Nasen-Schutz und persönliche Schutzausrüstung
Können zum Beispiel Patienten bei gesichtsnahen Tätigkeiten im Ausatembereich Mund und Nase nicht bedecken, müssen Beschäftigte mindestens eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske tragen – ohne Ausatemventil.
16. Unterweisung und aktive Kommunikation
17. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen
Zur Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für ärztliche und zahnärztliche Praxen sowie für medizinische Versorgungszentren entwickelt. Er konkretisiert die zu berücksichtigende "SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und schließt die aktualisierten Regelungen der "SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung" mit ein.