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Petitionsausschuss des Bundestags gibt Empfehlung ab

Bleibt die Kostenübernahme von Lachgassedierung die Ausnahme?

sth
Politik
Eine Petition hatte gefordert, dass die GKV Lachgassedierungen bei zahnmedizinischen Behandlungen grundsätzlich zahlt. Der Petitionsausschuss des Bundestags empfiehlt jedoch, dass dies die Ausnahme bleibt.

„Die Kostenübernahme für eine Sedierung mittels Lachgas ist – wenn überhaupt – nur in nachweisbaren Ausnahmefällen bei Angstpatienten möglich“, heißt es in der Onlinepetition vom 7. November 2024, die im Laufe des vergangenen Jahres 96 Mitzeichnungen erhielt.

Der Petent kritisiert, dass „Patienten, die weder Angst, noch starke Schmerzen haben und auf eine unnötige Vollnarkose verzichten möchten“, die Sedierung mittels Lachgas gegenwärtig vollständig selbst bezahlen müssten. Bei notwendigen Eingriffen, die eine Sedierung erforderten, solle seiner Ansicht nach die GKV die Kosten dafür übernehmen.

Der Petitionsausschuss entschied jedoch anders. „Eine Änderung der genannten Vorgaben für zahnmedizinische Anästhesien kann von dem Petitionsausschuss nicht in Aussicht gestellt werden“, heißt es in der Beschlussempfehlung. Das Gremium sprach sich im Gegenteil dafür aus, an den vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Regelungen für Anästhesie und Sedierung bei zahnmedizinischen Behandlungen festzuhalten. Die Beschlussempfehlung an den Bundestag lautete, das Petitionsverfahren abzuschließen, „da dem Anliegen nicht entsprochen werden konnte“

„Örtliche Betäubung ist in den meisten Fällen ausreichend“

In der Begründung verweist der Petitionsausschuss darauf, dass der Zahnarzt „im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung“ nach entsprechender Aufklärung und unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten Art und Umfang der Behandlungsmaßnahmen bestimme. Da eine zahnärztliche Behandlung möglichst schmerzfrei verlaufen soll, erhielten Versicherte je nach Eingriff schmerzausschaltende Mittel, wobei in den meisten Fällen eine örtliche Betäubung, „die stets von der Krankenkasse bezahlt wird“, ausreichend sei. Manche Eingriffe müssten jedoch unter Vollnarkose durchgeführt werden.

Zur Einwendung des Petenten, dass eine Vollnarkose im Gegensatz zur Lachgasbehandlung von der GKV übernommen werde, stellt der Ausschuss klar, dass die Anwendung einer Vollnarkose nur in genau definierten Fällen zum Leistungsumfang der GKV gehöre. Eine zentrale Anästhesie oder Analgosedierung gehöre dann zur Leistungspflicht der GKV, „wenn im Zusammenhang mit zahnärztlichen Leistungen eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist“. Dies habe der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) als oberstes Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen festgelegt.

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