Umsetzung der PAR-Richtlinie

BMG bestätigt BZÄK-Position zur analogen Berechnung in der GOZ

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Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat am Mittwoch die Position der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) zur analogen Berechnung der Parodontitistherapie in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) bestätigt. Die BZÄK begrüßt die Klarstellung.

Der Bundestagsabgeordnete Stephan Pilsinger (CSU) hatte in einer Fragestunde des Bundestages beim BMG kritisch nachgefragt, warum die GOZ nicht an die Entwicklung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (BEMA) angepasst werde. In der Antwort bestätigt das BMG unter Verweis auf das Positionspapier der BZÄK klar deren Auffassung zur analogen Berechnung.

BMG segnet BZÄK-Übersetzung der PAR-Leitlinie in die GOZ offiziell ab

Laut BZÄK werde damit ein wertvolles Argument für die Auseinandersetzung mit Kostenerstattern und Patienten geliefert. Die Vizepräsidentin der Bundeszahnärztekammer, Dr. Romy Ermler, erklärt: „Es ist sehr positiv zu bewerten, dass das BMG mit der Antwort die von der Bundeszahnärztekammer vorgenommene Übersetzung der PAR-Leitlinie in die GOZ quasi offiziell absegnet. Damit lässt sich eine wissenschaftlich fundierte Parodontitistherapie auch in der GOZ abbilden.”

Pilsinger hatte dem BMG folgende Frage gestellt: „Aus welchen Gründen entwickelt das BMG die GOZ nicht analog zum BEMA weiter, der seit Kurzem zum Beispiel eine neue Parodontitis-Strecke beinhaltet, obwohl dies im Sinne des Patientenschutzes und der Patientenversorgung nach Auffassung der einschlägigen zahnärztlichen und Patientenverbände dringend notwendig wäre?”

Das BMG verwies in seiner Antwort zunächst darauf, dass GOZ und BEMA „voneinander unabhängige und hinsichtlich Rechtsgrundlage und Ausrichtung grundsätzlich unterschiedliche Vorgaben” seien. Daher sei eine ständige Anpassung der GOZ an die BEMA nicht zwingend erforderlich „und im Hinblick auf den komplexen und langwierigen Novellierungsprozess der GOZ für einzelne Leistungen beziehungsweise Leistungskomplexe auch nicht sinnvoll.”

Leitliniengerechte Versorgung durch Analogabrechnung möglich

Nach Auffassung des BMG ist eine Anpassung der GOZ für die Sicherstellung einer leitliniengerechten Versorgung ebenfalls nicht erforderlich, „da nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltene Leistungen über den Weg der Analogabrechnung in Rechnung gestellt werden können.” Im Anschluss verweist das BMG direkt auf die Abrechnungsempfehlungen der BZÄK für die Parodontitis-Versorgung. Vor rund einem Jahr hatten sich die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der GKV-Spitzenverband auf der Grundlage der wissenschaftlichen Erkenntnisse der S3-Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Parodontologie (DG PARO) auf die Bewertung der neuen Leistungen bei der systematischen Behandlung von Parodontitis (PAR-Richtlinie) im BEMA geeinigt. Die neue Richtlinie trat dann am 1. Juli 2021 in Kraft.

In der Folge hatte der Ausschuss Gebührenrecht der BZÄK besagtes Positionspapier erarbeitet, weil zahlreiche aus der S3-Leitlinie heraus entwickelte Leistungen in der Anlage 1 der GOZ nicht beschrieben sind und aus Sicht der BZÄK hinsichtlich dieser Leistungen eine analoge Berechnung auf Grundlage § 6 Abs. 1 GOZ erforderlich sei. Der PKV-Verband stellte dies bisher mit dem Argument in Abrede, alle PAR-Leistungen seien im Gebührenverzeichnis der GOZ abgebildet.

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