BMG gibt grünes Licht für Übergangsregelung zur eAU
Vertragsärzte müssen erst spätestens ab Oktober 2021 die AU-Daten elektronisch an die Kassen übermitteln - vorausgesetzt der GKV-Spitzenverband willigt in eine solche Regelung ein. Mit ihm muss die KBV nun die Details vereinbaren.
Vielen Ärzten fehlt noch die Technik
„Nach dem positiven Votum des Ministeriums erwarten wir von den Krankenkassen, dass sie zügig einer solchen Regelung zustimmen“, sagte der KBV-Vorstandsvorsitzende Dr. Andreas Gassen. „Ansonsten werden viele Ärzte ab Januar keine Krankschreibungen ausstellen können, weil die nötige Technik nicht bereitsteht“, betonte Vize-Chef Dr. Stephan Hofmeister.
Die Praxis muss elektronisch übermitteln, sobald sie es kann
Nach den Vorgaben des BMG darf die Übergangsregelung längstens bis zum 30. September nächsten Jahres laufen. Zugleich sollte bei der Anpassung des Bundesmantelvertrags-Ärzte geregelt werden, „dass eine Nutzung verbindlich erfolgt, sobald die technischen Voraussetzungen in der jeweiligen Praxis geschaffen wurden und damit bereitstehen“, zitiert die KBV aus das BMG.
Nach dem Terminservice- und Versorgungsgesetz wären Ärzte ab Januar 2021 verpflichtet, Arbeitsunfähigkeitsdaten unmittelbar elektronisch an die zuständige Krankenkasse zu versenden. Der Versand des Papierdurchschlags durch die Versicherten würde dann entfallen.
KBV und KVen hatten eine Übergangsregelung gefordert
KBV und Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) hatten zuvor darauf hingewiesen, dass der 1. Januar aus technischen Gründen flächendeckend nicht zu halten ist, und eine Übergangsregelung gefordert, weil aus ihrer Sicht die technischen Voraussetzungen für das elektronische Versenden der AU-Bescheinigung nicht in allen Praxen rechtzeitig bis Jahresende geschaffen werden könnten. Viele Ärzte hätten ab Januar keine AU-Bescheinigungen mehr ausstellen können.
Da der elektronische Versand der AU-Daten unter Nutzung der Telematikinfrastruktur erfolgt, ist für die eAU auch ein Update des Konnektors notwendig, das laut KBV aber vielfach noch nicht bereitsteht.
Für die sichere Übermittlung benötigen Ärzte zudem einen Dienst für Kommunikation im Medizinwesen (KIM) sowie spätestens ab Januar 2022 für die Signatur einen elektronischen Heilberufsausweis (eHBA). Übergangsweise könne bis dahin bei fehlender Verfügbarkeit des eHBA mit der SMCB-Karte signiert werden.
Die elektronische AU
Die elektronische AU
Ab 1. Januar 2021 (mit der Übergangsregelung ab 1. Oktober 2021) müssen Vertragsärzte nach der gesetzlichen Vorgabe die AU-Daten unmittelbar elektronisch an die zuständige Krankenkasse versenden. Die Pflicht, die Kasse über die AU zu informieren, geht vom Versicherten auf den Vertragsarzt über. Damit entfällt der bisherige Versand des Papierdurchschlags durch die Versicherten.
Die Versicherten sind weiterhin verpflichtet, ihren Arbeitgeber direkt zu informieren. Dazu senden sie die Bescheinigung papiergebunden an ihren Arbeitgeber.
Ab 1. Januar 2022 stellen die Kassen die AU-Daten den Arbeitgebern elektronisch zur Verfügung.