BSI durfte vor Virenschutzsoftware von Kaspersky warnen
Das BSI hatte am 15. März 2022 eine Warnung vor der Virenschutzsoftware des Herstellers Kaspersky herausgegeben. Virenschutzsoftware sei ein exponiertes Ziel von offensiven Operationen im Cyberraum, hieß es darin. Das Vorgehen militärischer und/oder nachrichtendienstlicher Kräfte in Russland sowie die von russischer Seite ausgesprochenen Drohungen gegen die Europäische Union, die NATO und die Bundesrepublik Deutschland seien mit einem erheblichen Risiko eines erfolgreichen IT-Angriffs mit weitreichenden Konsequenzen verbunden.
Durch Manipulationen an der Software oder den Zugriff auf bei Kaspersky gespeicherte Daten könnten Aufklärungs- oder Sabotageaktionen gegen Deutschland, einzelne Personen oder bestimmte Unternehmen oder Organisationen durchgeführt oder zumindest unterstützt werden, warnte die Behörde . Alle Anwender der Virenschutzsoftware könnten je nach ihrer strategischen Bedeutung von einer schädigenden Operation betroffen sein.
Die Warnung war nicht politisch motiviert
Empfohlen wurde, nach einer individuellen Bewertung und Abwägung der aktuellen Situation eventuell die Virenschutzsoftware des Unternehmens Kaspersky durch alternative Produkte zu ersetzen. Dagegen wandte sich das deutsche Tochterunternehmen, das die Virenschutzsoftware von Kaspersky vertreibt.
„Kasperskys Sicherheitsvorkehrungen genügen nicht, um den Bedrohungen hinreichend entgegenzuwirken”
Das BSI hat die Entscheidung, die Warnung herauszugeben, nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ermessensfehlerfrei getroffen und dabei insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Warnung sei nicht aufgrund sachfremder Erwägungen oder gar willkürlich herausgegeben worden, so das Gericht.
„Insbesondere war sie nicht politisch motiviert und stellt keine reine Symbolpolitik dar", stellten die Richter klar. "Angesichts der aufgezeigten Bedrohungslage dient sie allein dazu, das Risiko von Angriffsmöglichkeiten auf die Sicherheit in der Informationstechnik zu reduzieren. Hierzu war sie geeignet und erforderlich.” Zugleich habe es die Warnung unter Beachtung des Zurückhaltungsgebots formuliert und auf das Erforderliche beschränkt, so das Gericht.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Oberverwaltungsgericht NRWEntscheidung vom 28. April 2022Az.: 4 B 473/22