Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Bundeskabinett beschließt einheitliche Notbremse

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Gesellschaft
Der Lockdown wird verschärft. Die Bundesregierung hat dazu Änderungen im Infektionsschutzgesetz vereinbart. Sobald der Inzidenzwert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen in einer Region überschritten wird, sollen härtere bundeseinheitliche Maßnahmen in Kraft treten.

Mit der geplanten Gesetzesänderung wird eine bundesweit verbindliche Notbremse ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 eingeführt.

Geplante Gesetzesänderungen

Geplante Gesetzesänderungen

  • Private Zusammenkünfte (§ 28b) im öffentlichen oder privaten Raum sind nur zwischen einem Haushalt und einer weiteren Person eines anderen Haushalts gestattet. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt. Bei Todesfällen sind bis zu 15 Personen erlaubt.

  • Nächtliche Ausgangsbeschränkung: Der Aufenthalt von Personen außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen Grundstück ist von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags untersagt. Die gilt nicht für Grundversorgung, medizinische Fälle, für die Arbeit, für die Pflege und Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und für die Versorgung von Tieren.

  • Die Öffnung von Freizeiteinrichtungen, zum Beispiel Freizeitparks, Bäder, Clubs, Spielhallen, Stadtführungen oder Gastronomie ist verboten.

  • Die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr ist ebenfalls verboten. Ausgenommen sind Lebensmittel-, Getränkemärkte, Drogerien, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Zeitungs-, Buch- und Blumenläden, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte sowie Gartenmärkte. Hier sollen Abstands- und Hygienekonzepte gelten.

  • Die Öffnung von Einrichtungen wie Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Kinos mit Ausnahme von Autokinos, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie zoologische und botanische Gärten sowie entsprechende Veranstaltungen ist nicht gestattet.

  • Die Ausübung von Sport ist nur zulässig in kontaktloser Form von Individualsportarten - allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts.   

  • Geöffnet werden dürfen Speisesäle in medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen, gastronomische Angebote in Beherbergungsbetrieben, die ausschließlich der Bewirtung zulässig beherbergter Personen dienen, Angebote für obdachlose Menschen, die Bewirtung von Fernbuspersonal sowie Fernfahrern und nicht-öffentliche Kantinen. Auch die Auslieferung von Speisen und Getränken sowie deren Verkauf zum Mitnehmen bleibt erlaubt.

  • Touristische Übernachtungen sind nicht erlaubt.

  • Geöffnet bleiben dürfen Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe – jeweils mit FFP-2 oder gleichwertiger Maske. Beim Besuch eines Friseurbetriebs ist ein negatives Testergebnis, das nicht älter als 24 Stunden ist, vorzulegen. 

Präzenzunterricht soll nur noch mit zwei Corona-Tests pro Woche stattfinden. Erst wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen der Inzidenzwert von 200 überschritten wurde, wird der Präsenzunterricht gestoppt. Das gilt auch für Berufsschulen, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen. Ausnahmen sind für Abschlussklassen und Förderschulen möglich.

Für Schulen ist der Inzidenzwert ab 200 entscheidend

Die Notbremse gilt auch für Kitas, aber die Länder können eine Notbetreuung ermöglichen. Das Bundeskabinett hat sich darauf geeinigt, die bezahlten Kinderkrankentage pro Elternteil von aktuell 20 auf 30 Tage zu erhöhen.

Das Gesetz wird zeitlich begrenzt

Mit der Gesetzesänderung wird die Bundesregierung ermächtigt, zur einheitlichen Festsetzung von Corona-Maßnahmen Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, heißt es in dem Gesetzesentwurf.

Die Gesetzesänderung insgesamt gilt nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Bundestag. Sie gilt derzeit bis zum 30. Juni 2021.

Quelle: Gesetzesentwurf: „Viertes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“

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