Bundesrat stimmt gegen Honorarkürzungen!
Hintergrund: Am 6. September hatten bereits der federführende Gesundheitsausschuss, der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, der Ausschuss für Kulturfragen und der Wirtschaftsausschuss hatten in ihrer Beschlussempfehlung ( Drucksache 360/1/19 vom 6. September ) zu dem Gesetzesentwurf von den im DVG geplanten Sanktionen abgeraten. Verzögerungen beim Anschluss an die TI und bei der Durchführung des Versichertenstammdatenabgleichs, die durch Lieferschwierigkeiten und technische Kompatibilitätsprobleme seitens der Hersteller verursacht wurden, dürften nicht den Medizinern und Einrichtungen angelastet werden, so die Argumentation.
Die Beweislast liegt beim Vertragszahnarzt
Der Bundesrat folgte in seinem Beschluss vom 20. September jetzt der Empfehlung der oben genannten Ausschüsse. Die Honorarkürzung sei nicht anzuwenden, wenn "die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen und Zahnärzte die Nichterfüllung der Pflicht (...) nicht zu vertreten haben" (Drucksache 360/19B vom 20. September ). Begründung: Verzögerungen beim Anschluss an die Telematikinfrastruktur, die nicht durch die Ärzte selbst, sondern durch die Hersteller der technischen Komponenten (zum Beispiel Lieferschwierigkeiten, technische Kompatibilitätsprobleme und Ähnliches) verursacht wurden, dürfen nicht den Vertragsärzten und Einrichtungen angelastet werden.
Daher erscheint aus Gründen der Verhältnismäßigkeit eine Ausnahme von der Sanktionsregelung für unverschuldete Fristverstöße geboten, so der Bundesrat. Wichtig: Die Beweislast für das fehlende Verschulden am Fristverstoß trägt der Vertrags(zahn)arzt. Im Wesentlichen geht es dabei um die Frage, ob die jeweiligen Komponenten nach Verfügbarkeit am Markt rechtzeitig vor Fristablauf bestellt und die Lieferung sowie die Integration in die Praxis-IT nicht schuldhaft verzögert wurden.
Das Digitale Versorgung-Gesetz wird ab Herbst im Bundestag beraten und dann zu Beginn des Jahres 2020 in Kraft treten.