Bundesrat stimmt neuem Infektionsschutzgesetz zu
Patienten und Patientinnen sowie Besucher einer Zahnarzt- oder Arztpraxis dürfen diese ab 1. Oktober nur betreten, wenn sie eine FFP2-Maske tragen. Das Praxispersonal wird in der Regelung des § 28b Absatz 1 Nr. 5 IfSG-Neu ausdrücklich nicht erwähnt. Die Maskenpflicht für die Beschäftigten in einer Zahnarztpraxis wird sich aus der kommenden, ab 1. Oktober geltenden, Corona-Arbeitsschutzverordnung ergeben. Diese ist jedoch noch nicht abschließend formuliert.
Ausgenommen von der Regelung für BesucherInnen und PatientInnen sind:
Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können, und
gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihren Begleitpersonen.
Zahnarzt- und Arztpraxen werden verpflichtet, die Einhaltung der Maskenpflicht durch stichprobenhafte Kontrollen zu überwachen. Personen, die diese Maskenpflicht, ohne unter einen Ausnahmetatbestand zu fallen, nicht erfüllen, können von dem Betreten der Praxis ausgeschlossen werden. Ein mögliches Betretungsverbot für maskenunwillige Patienten und Patientinnen ergibt sich künftig direkt aus dem Infektionsschutzgesetz.
Länder erhalten Befugnis für Maẞnahmen-Verschärfungen
Kommt es zu einer Verschlechterung der epidemischen Lage, können die Länder laut dem neuen Infektionsschutzgesetz weitere Auflagen verhängen, etwa eine Maskenpflicht in Nahverkehrszügen und -bussen sowie in öffentlich zugänglichen Innenräumen wie Geschäften, Restaurants und Veranstaltungsräumen. An Schulen und Kitas sollen Tests vorgeschrieben werden können. Ab Klasse fünf ist eine Maskenpflicht möglich, falls das „zur Aufrechterhaltung eines geregelten Präsenz-Unterrichtsbetriebs erforderlich” ist, heißt es.
Per Landtagsbeschluss sollen die Länder weitere Vorgaben machen können, etwa eine Maskenpflicht bei Outdoorveranstaltungen, bei denen kein Abstand von 1,50 Metern eingehalten werden kann, aber auch Besucher-Obergrenzen für Indoorveranstaltungen sowie Hygienekonzepte für Betriebe und andere Einrichtungen.