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Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes

Bundestag beschließt Lachgas-Verbot für Minderjährige

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Politik
Der Bundestag hat die Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes beschlossen, um den Missbrauch von Distickstoffmonoxid (N2O/Lachgas), Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) einzudämmen.

Für den Entwurf (Drucksache 21/1504 vom 8. September) stimmten am Mittwoch im Gesundheitsausschuss die Koalitionsfraktionen von Union und SPD sowie die Grünen-Fraktion. AfD und Linke enthielten sich der Stimme. Der AfD geht das Gesetz nicht weit genug. Sie plädierte beim Erwerb von Lachgas für eine Altersgrenze von 21 Jahren stark. Die Linkspartei hält die Regelung für wirkungslos und befürwortet statt einer „Prohibitionslogik von vorgestern“ eine verbesserte Aufklärung. Donnerstag wurde das Gesetz verabschiedet, jetzt muss noch der Bundesrat zustimmen, dann könnte es im April 2026 in Kraft treten.

Ein Abgabe-, Überlassungs-, Erwerbs- und Besitzverbot an und für Minderjährige

Ziel ist, „die missbräuchliche Verwendung von Lachgas, Gamma-Butyrolacton („GBL“) und 1,4-Butandiol („BDO“) zu Rauschzwecken beziehungsweise unter Ausnutzung der Rauschwirkung einzuschränken“. Die Regelungs- und Strafbarkeitslücke in Bezug auf diese psychoaktiven Industriechemikalien werde damit geschlossen, teilte die Regierung mit.

Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen und zur Eindämmung der Verfügbarkeit von Lachgas, GBL und BDO sieht das beschlossene Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen ein Abgabe-, Überlassungs-, Erwerbs- und Besitzverbot an oder für Minderjährige sowie ein Verbot des Handels, des Erwerbs und des Inverkehrbringens im Wege des Versandhandels oder der Selbstbedienung an Automaten vor.

Dass es sich bei den Stoffen um technisch nicht ersetzbare Massenchemikalien handelt, werden nur Darreichungsformen, Konzentrationen und Vertriebswege von den Beschränkungen erfasst, die besonders leicht missbräuchlich genutzt werden können.

Die maximal zulässige Füllmenge bei Lachgas-Kartuschen wurde von 8 auf 8,4 Gramm erhöht. Größere Kartuschen fallen künftig unter das erweiterte Umgangsverbot des NpSG. Zudem wird die Zahl der Kartuschen, die im stationären Einzelhandel an private Endverbraucher abgegeben werden dürfen, auf zehn pro Verkaufsvorgang begrenzt. Damit soll verhindert werden, dass bestimmte Abnehmer massenhaft solche Kartuschen kaufen und womöglich missbräuchlich verwenden.

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