BVG: Keine Ländergrenze für Medizinischen Dienst
Das Gericht nahm mit einem am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichen Beschluss die Verfassungsbeschwerde eines Krankenhausbetreibers aus Nordrhein-Westfalen nicht zur Entscheidung an. Dieser war vom Bundessozialgericht verurteilt worden, Behandlungsunterlagen eines Patienten, der bei einer Krankenkasse mit Sitz in NRW versichert war, an den Medizinischen Dienst Rheinland-Pfalz herauszugeben.
Der Medizinische Dienst der Krankenkasse fertigt Gutachten zum Beispiel zu Behandlungen an. Nach Ansicht des Krankenhausbetreibers darf er für Prüfaufgaben nach Paragraf 275 Sozialgesetzbuch V nicht länderübergreifend beauftragt werden. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist die Beschwerdeführerin durch das Urteil des Bundessozialgerichts jedoch nicht in ihren Grundrechten verletzt.
BVGUrteil vom vom 8. November 2016Az.: 1 BvR 935/14