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BVG: Keine Ländergrenze für Medizinischen Dienst

ck/dpa
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Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung kann nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVG) auch länderübegreifend tätig werden.

Das Gericht nahm mit einem am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichen Beschluss die Verfassungsbeschwerde eines Krankenhausbetreibers aus Nordrhein-Westfalen nicht zur Entscheidung an. Dieser war vom Bundessozialgericht verurteilt worden, Behandlungsunterlagen eines Patienten, der bei einer Krankenkasse mit Sitz in NRW versichert war, an den Medizinischen Dienst Rheinland-Pfalz herauszugeben.  

Der Medizinische Dienst der Krankenkasse fertigt Gutachten zum Beispiel zu Behandlungen an. Nach Ansicht des Krankenhausbetreibers darf er für Prüfaufgaben nach Paragraf 275 Sozialgesetzbuch V nicht länderübergreifend beauftragt werden. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist die Beschwerdeführerin durch das Urteil des Bundessozialgerichts jedoch nicht in ihren Grundrechten verletzt.

BVGUrteil vom vom 8. November 2016Az.: 1 BvR 935/14

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