Zahnärztliche Stellungnahmen zum Corona-Paket II

BZÄK: Die Gleichwertigkeitsprüfung darf nicht verschoben werden!

pr
Das Corona-Paket II geht heute in die erste Lesung im Bundestag. Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) zur geplanten Verschiebung der Gleichwertigkeitsprüfung, einem "Phantomkopfexamen" und der Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten durch Zahnärzte.

Ein wichtiger Punkt im „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“: die Gleichwertigkeitsprüfung. Im Gesetzesplan ist vorgesehen, dass die neue Approbationsordnung für Zahnärzte um ein Jahr auf den 1. Oktober 2021 verschoben wird, damit die Fakultäten zusätzlich zu den Corona-bedingten Anpassungen ausreichend Zeit für die Umstellung auf die neue Approbationsordnung haben. Das heißt aber auch, dass die von den Zahnärzten seit langem dringend geforderten Regelungen zur Gleichwertigkeitsprüfung entsprechend geschoben werden sollen.

In ihrer Stellungnahme zum Kabinettsentwurf fordert die BZÄK, von einer Verschiebung der Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung und der Kenntnisprüfung sowie zu Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis, wie sie in der neuen zahnärztlichen Approbationsordnung vorgesehen sind, abzusehen und diese – wie ursprünglich geplant – am 1. Oktober 2020 in Kraft treten zu lassen.

Zur Begründung führt die BZÄK an, dass die Kenntnis- und Eignungsprüfung ganz überwiegend von den (Landes-)Zahnärztekammern durchgeführt wird. Diese sind auf die damit erforderlichen Umstellungen bereits vorbereitet. Die aktuelle Lage rund um das Corona-Virus ändert laut BZÄK daran nichts.

Die Durchführung der Kenntnis- und Eignungsprüfung könnte problemlos am 1. Oktober 2020 in Kraft treten

Wörtlich heißt es in der Stellungnahme: „Die in der neuen Approbationsordnung enthaltenen Regelungen zu der sogenannten Gleichwertigkeitsprüfung schließen eine seit langem bestehende Gesetzeslücke und stellen endlich die erforderliche Rechtssicherheit her, wie es § 3 Absatz 2a ZHG fordert. Andere Heilberufe verfügen bereits seit über fünf Jahren über entsprechende Regelungen. Die Durchführung der Kenntnis- und Eignungsprüfung könnte im Gegensatz zu den Regelungen des zahnärztlichen Studiums problemlos als eigener Abschnitt am 1. Oktober 2020 in Kraft treten."

Ferner fordert die BZÄK, dass im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite auch Zahnärzten die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten gestattet werden soll. Zur Begründung führt die BZÄK an, dass die Ausübung der Zahnheilkunde die berufsmäßige auf zahnärztlich wissenschaftliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sei.

Auch Zahnärzten sollte die Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten gestattet werden 

Als Krankheit sei jede von der Norm abweichende Erscheinung im Bereich der Zähne, des Mundes und der Kiefer anzusehen, einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen. Wenn ein Zahnarzt nunmehr einen Abstrich des Mund-Rachen-Raums zum Zwecke der Feststellung einer Virusinfektion nehme, übe er demnach keine Zahnheilkunde, sondern Heilkunde aus.

Dazu betont die BZÄK: „Bereits jetzt helfen aber Zahnärztinnen und Zahnärzten ehrenamtlich bei der Durchführung von Rachenabstrichen in sogenannten Corona-Stationen, da Zahnärztinnen und Zahnärzte zweifelsohne eine hohe Expertise in dieser körperlichen Region besitzen und die Diagnostik sowie Therapie von Mundschleimhautveränderungen Bestandteil des Leistungsspektrums ist, können sie dies und müssen dafür nicht angelernt oder beaufsichtigt werden müssen. Wir bitten deshalb um eine entsprechende Rechtsgrundlage, damit Zahnärztinnen und Zahnärzte in dieser schwierigen Lage auch rechtssicher helfen können.“

Der Gesetzesentwurf sieht auch Regelungen vor, mit denen das Bundesgesundheitsministerium die Möglichkeit erhält, die Approbationsordnung für Zahnärzte kurzfristig für die Zeit der epidemischen Lage flexibler zu gestalten. So soll geregelt werden, dass die beiden Vorprüfungen sowie die Zahnärztliche Prüfung beispielsweise an Simulatoren oder anderen geeigneten Medien durchgeführt werden. Zudem können Lehrveranstaltungen durch digitale Lehrformate unterstützt oder ersetzt werden.

Phantomkopfexamen läuft hoch qualitativem Abschluss entgegen

Die Bundeszahnärztekammer sieht die - in der bis zum 30. September 2020 geltenden als auch die in der neuen Approbationsordnung für Zahnärzte ab dem 1. Oktober 2020 - eröffnete Möglichkeit, dass die Prüfungen auch am Phantom oder je nach Prüfungsabschnitt am Simulationspatienten, Simulatoren oder anderen geeigneten Medien durchgeführt werden können, äußerst kritisch. Die praktische Ausbildung am Patienten sei ein Kernstück des Zahnmedizinstudiums. Ein ausschließliches Phantomkopfexamen laufe jedoch einem hoch qualitativen Ausbildungsabschluss entgegen. Wörtlich heißt es bei der BZÄK: „Diese Entwicklung sehen wir mit großer Besorgnis und mahnen an, dieses Vorgehen lediglich als ultima ratio vorzusehen.“

Stellungnahme der KZBV Verlängerung von Fristen zum Fortbildungsnachweis nach § 95d SGB V Beschlussfassung per Videokonferenz

Stellungnahme der KZBV

Verlängerung von Fristen zum Fortbildungsnachweis nach § 95d SGB V

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