Positionspapier von vier Grünen-Justizministern der Länder

Corona-App per Gesetz regeln

pr/pm
Die von der Bundesregierung geplante Corona-App sollte per Gesetz geregelt werden und auf Freiwilligkeit beruhen. Dafür plädieren die vier Justizminister der Grünen in den Ländern.

Die vier Justizminister der Grünen in den Bundesländern fordern, den Einsatz der von der Regierung geplanten Corona-Warn-App in einem Gesetz zu regeln. In einem Positionspapier, das gemeinsam von Katja Meier (Sachsen), Dirk Adams (Thüringen), Dirk Behrendt (Berlin) und Till Steffen (Hamburg) unterzeichnet wurde, plädieren sie dafür, dass solche Anwendungen nicht nur strengen datenschutzrechtlichen Anforderungen gerecht werden müssten.

Es sei auch sicherzustellen, dass diese lediglich auf freiwilliger Basis eingesetzt werden dürften. „Eine Verpflichtung der Bürgerinnen und Bürger, eine solche App zu installieren und ein entsprechend präpariertes mobiles Endgerät mit sich zu führen, darf es nicht geben“, heißt es in dem Papier. Von staatlicher Seite dürfe keinerlei Zwang für eine Nutzung solcher Applikationen normiert oder faktisch ausgeübt werden.

Termin Mitte Juni scheint realistisch

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Zuvor hatten bereits Politiker von Grünen und Linken eine gesetzliche Grundlage für die geplante Corona-Warn-App eingefordert. Ein solches Gesetz solle einen Missbrauch der App ausschließen, ihren Einsatz befristen und so ihre Akzeptanz in der Bevölkerung erhöhen, hatte beispielsweise der Grünen-Fraktionsvize Konstantin von Notz gegenüber dem Spiegel betont. In den vergangenen Wochen hatten Bundesgesundheitsminister Jens Spahn und Bundesinnenminister Horst Seehofer laut Presseberichten immer wieder unterstrichen, dass die Verwendung der App absolut freiwillig sein müsse.

Die vier Minister fordern eine gesetzliche Regelung, die Folgendes sicherstellen soll:

  • Niemand darf bei Massengeschäften benachteiligt werden, wenn er keine Tracing-App auf seinem Smartphone installiert hat oder kein Smartphone bei sich führt.

  • In Arbeitsverhältnissen darf von Beschäftigten die Installation einer Tracing-App nicht verlangt werden.

  • Soweit dennoch Betroffene benachteiligt werden, weil sie keine Tracing-App installiert haben, stehen ihnen entsprechende Unterlassungs- und Beseitigungs- sowie Schadensersatzansprüche zu; diese Ansprüche sind im Arbeitsrecht durch ein entsprechendes Maßregelungsverbot zu flankieren.

  • Abweichende Vereinbarungen, zum Beispiel durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, dürfen nicht zulässig sein.

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