COVID-Impfungen sollen weiter kostenlos bleiben
Hintergrund: Am 7. April 2023 laufen die Schutzmaßnahmen im Rahmen Infektionsschutzgesetzes gänzlich aus und mit ihnen auch die Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus (CoronaImpfV). Bis dahin haben die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpfungen gegen COVID-19.
Die Verabreichung des Impfstoffes soll nun grundsätzlich im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung erfolgen, eine davon abweichende Verabreichung kann erfolgen, wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft medizinisch vertretbar ist oder im Rahmen nichtkommerzieller klinischer Studien erfolgt, heißt es in dem Entwurf.
Den Rahmen für den Impfanspruch soll in Zukunft eine fachliche Richtlinie nach den STIKO-Empfehlungen sein. Darüber hinaus sollen aber auch Impfungen auf Kosten der Krankenkassen möglich sein, wenn es „durch eine Ärztin oder einen Arzt für medizinisch erforderlich gehalten wird“. So solle sichergestellt werden, dass auch über die in der Richtlinie vorgesehenen Impfungen hinaus ein hohes Immunitätsniveau in der Bevölkerung bestehe.
Regelung soll Überlastungssituationen vermeiden
Im Entwurf wird erklärt: „Ein fortlaufendes umfangreicheres Impfangebot nach ärztlicher Indikationsstellung und individueller Nutzen-Risiko-Abwägung in den Sommer- und Herbstmonaten kann bei der vorherrschenden Omikron-Variante und ihren Sublinien dazu beitragen, im kommenden Herbst und Winter Überlastungssituationen des öffentlichen Gesundheitswesens zu vermeiden.“ Das gelte insbesondere, da die Immunität nach einer Schutzimpfung oder Infektion wieder abnimmt.
Würden ausschließlich die Festsetzungen der Schutzimpfungsrichtlinie gelten, so wären Impfansprüche davon abhängig gewesen, ob Vorerkrankungen bestehen, PatientInnen bestimmten Alters- und Berufsgruppen angehören – oder ob die Kassen es ermöglichen, heißt es im Verordnungsentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG).